Das Bundesarbeitsgericht hat am 27.01.2011 entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin bei der Bewerbung um eine Stelle, die durch einen Mann besetzt wurde, wegen ihres Geschlechts benachteiligt wird, da diese glaubhaft gemacht hat, dass sie neben der Schwangerschaft weitere Benachteiligungen erfahren hat.
Der Arbeitgeber hat nach Bekanntgabe der Entscheidung die Arbeitnehmerin auf die Schwangerschaft angesprochen und behauptete, die getroffene Auswahl entspräche sachlichen Gründen.
Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Dem Gericht seien bei der Tatsachenfeststellung und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler unterlaufen.
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