Der BGH hat am 07.12.2010 entschieden, dass die Klausel einer Inhaltskontrolle Stand hält, weil die Vertragspartner der Bausparkasse durch die Abschlussgebühr nicht entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden.
Durch die Abschlussgebühr würde u.a. die Werbung für neue Kunden finanziert.
Es sei nicht nur das Gewinnerzielungsinteresse der Bausparkasse zu sehen, sondern auch das allgemeine Interesse der Bauspargemeinschaft.
Das liegt daran, dass die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung einer Bausparsumme nur dann erfolgen kann, wenn der Bauspargemeinschaft fortwährend neue Mittel zugeführt werden.
Dies geschehe eben dadurch, dass neue Kunden Einlagen leisten.
Daher kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass eine laufzeitunabhängige Umwälzung der Vertriebskosten durch die Abschlussgebühr die Bausparer nicht unangemessen benachteiligt.
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