Bild: DR-PSD / Shutterstock.com
Aus hygienischen Gründen darf ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Gelnägel verbieten. Dies entschied nun das Arbeitsgericht aus Aachen im Rahmen einer Klage.
In dem vorliegenden Fall hat die Besitzerin eines Altenheims ihren Angestellten verboten, Gelnägel zu tragen. Sie argumentierte, dass das Verbot aus hygienischen Gründen bestehen würde und dem Schutz der Bewohner zu Gute kommt.
Die Chefin berief hierbei auf eine Empfehlung des Robert Koch Instituts, wonach in die Nägel in Berufen mit medizinischen Tätigkeiten immer kurz und natürlich gehalten werden sollen. Grund dafür ist eine höheren Bakteriendichte auf künstlichen Nägeln.
Dem stellte die Angestellte entgegen, dass das Verbot einen Einfluss auf das persönliche Auftreten in der Freizeit hätte. Darin sah sie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes.
Nach Abwägen der verschiedenen Ansichten, gaben die zuständigen Richter der Chefin recht. Die Gesundheit der Bewohner stehe in solchen Fällen über dem freien Ausleben der Persönlichkeit. Somit dürfen Arbeitgeber ihren Angestellten das Tragen von künstlichen, langen und lackierten Nägeln verbieten. Allerdings ist ein Verbot nur aus hygienischen Gründen zulässig.
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