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Vertragsrecht: Kann mein Anbieter die Preise ohne meine Zustimmung erhöhen?

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Bild: REDPIXEL.PL / shutterstock.com
 
Mehr Geld für dieselbe Leistung? Ein Versuch der Preiserhöhung trotz gültigem Vertrag ist mittlerweile keine Seltenheit mehr. Doch was ist überhaupt erlaubt?
 
 

Zustimmung des Kunden nötig

 
Im Vertragsrecht gilt prinzipiell: Vertragspartner müssen die verabredeten Leistungen einhalten. Möchte eine Partei eine Klausel ändern, beispielsweise die Preise erhöhen, kann er dies nicht ohne Zustimmung der anderen Partei tun. Eine einseitige Änderung eines Vertrages ist also grundsätzlich nicht zulässig.
 
Da diese Regelung allgemein bekannt ist, bauen Anbieter meist eine Klausel ein, die eine Preisänderung vorsieht. In solchen Fällen wäre eine Erhöhung möglich.
 
 

Anforderungen an eine Preisänderungsklausel

 
Doch auch eine solche Klausel muss einige Voraussetzungen erfüllen. So darf die Preisänderung nicht zu einer Erhöhung des Gewinns führen. Sie darf lediglich Kosten decken, die während der Vertragszeit angestiegen sind. Als Gründe werden oft neue Investitionen oder gestiegene Unkosten genannt.
 
Des Weiteren darf sich die Klausel nicht auf einen Anstieg des Preises beschränken, sondern muss auch eine mögliche Senkung berücksichtigen.
 
Übrigens: Eine Preiserhöhung muss mit einer angemessenen Frist angekündigt werden und ist dem Kunden so mitzuteilen, dass dieser zwingend Kenntnis davon erlangt. Eine E-Mail reicht hier nicht aus.
 
 

So können sich Kunden gegen eine Erhöhung wehren

 
Ob und wie sich Kunden gegen eine Preiserhöhung wehren können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Grund dafür sind entsprechende Klauseln in den ABGs und dem Vertrag selber. Oftmals besitzt der Kunde ein Widerspruchsrecht oder sogar ein Sonderkündigungsrecht. Darüber hinaus gibt es Formulierungen, die eine Erhöhung zulassen, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, den Vertrag ordentlich zu kündigen.
 
Grundsätzlich gilt jedoch: Ist im Vertrag eine Preisänderungsklausel verankert, so kann der Kunde in der Regel nicht dagegen vorgehen. In allen weiteren Fällen müssen Gerichte im Einzelfall entscheiden.
 
Praktisch hilft es oft, den Anbieter zu kontaktieren. Da die Unternehmen ihre Kunden nicht verlieren möchten, könnten Sie dort eine Einigung erzielen, die für beide Parteien zufriedenstellend ist. Dieser Kontakt sollte egal ob Sie ein Widerspruchsrecht oder ein Sonderkündigungsrecht besitzen, schnellstmöglich aufgenommen werden.
 
 

Darauf sollten Sie bei Neuabschluss achten

 
Bei Neuabschluss eines Vertrages sollten Kunden in jeden Fall darauf achten, ob der Vertrag oder die ABGs derartige Klauseln enthalten. Oftmals erhöhen sich die Preise nach zwölf Monaten. Besonders häufig ist dies bei Handyverträgen.
 
Daher sollten Sie die verschiedenen Angebote vergleichen und das Angebot wählen, mit dem Sie sich anfreunden können. Wichtig! Unbedingt die AGBs durchlesen. Da Kunden diese im Regelfall nicht durchlesen, könnten diese unliebsame Klauseln beinhalten.
 
 
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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