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18.12.2015

Arbeitsrecht: Fehlerhafte Betriebsratsanhörung- Kündigung unwirksam!

17.12.2015

Als Arbeitnehmer können Sie sich häufig erfolgreich gegen eine Kündigung wehren. Nicht immer beachten Arbeitgeber die erforderlichen Voraussetzungen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Betriebsrat –sofern vorhanden- nach dem geltenden Betriebsverfassungsgesetz nicht ordentlich beteiligt worden ist. Wir erklären aus anwaltlicher Sicht, wozu es einen Betriebsrat überhaupt gibt und warum er der Schlüssel zu einer unwirksamen Kündigung sein kann.
Der Betriebsrat und seine Aufgaben!
 
Grundsätzlich sollen Betriebsräte in Deutschland Arbeitnehmerinteressen wahren und deren Mitbestimmung –auch bei unternehmerischen Entscheidungen- stärken. Die rechtliche Grundlage bildet hierzulande das Betriebsverfassungsgesetz, nach dem es zur Wahl eines derartigen Rates mindestens fünf ständigen und wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf. Im Vordergrund steht dabei die Umsetzung der Belange der Arbeitnehmer. Insbesondere soll der Betriebsrat auch Benachteiligungen von Arbeitnehmern vorbeugen, sei es aufgrund einer Behinderung, dem Alter oder der Herkunft. Dass die Aufgaben, Rechte und Pflichten also eine gesetzliche Verankerung erfahren haben, ist angesichts der Bedeutung des Betriebsrates nicht verwunderlich. Aber nicht in jedem Unternehmen gibt es einen solchen. So kann es durchaus sein, dass Arbeitgeber durch verschiedene Maßnahmen dessen Einrichtung erschweren respektive verhindern. Sollte Ihnen folglich eine Kündigung in einem Unternehmen zugegangen sein, das über einen Betriebsrat verfügt, können daraus Rechte erwachsen, die es Ihnen ermöglichen, sich gegen diese wirksam zur Wehr zu setzen.
 
Fehlerhafte Betriebsratsanhörung und ihre Folgen!
 
Nach § 102 I 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung anzuhören. Das gilt sowohl für eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung. Dabei muss sich der Arbeitgeber im Einzelnen aber an gewisse Voraussetzungen halten. Unbedingt notwendig ist zum Beispiel, dass der Arbeitgeber sich zu der beabsichtigten Kündigung dem Vorsitzenden des Betriebsrates –und nicht etwa irgendeinem Mitglied- mitteilt. Daraus folgt eine nicht ordnungsgemäße Anhörung, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 102 I 3 BetrVG führt. Weiterhin ist es unerlässlich, dass der Arbeitgeber konkret kommuniziert, welche Art von Kündigung (außerordentlich oder ordentlich) überhaupt beabsichtigt ist. Schließlich sind Angaben wie Alter, Familienstand oder Betriebszugehörigkeit (soziales Grundgerüst) zu machen. Eine Unwirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber die Kündigung noch während des Verfahrens ausspricht.
 
Fazit!
 
Sollte Ihnen gekündigt worden sein, muss das nicht gleich das Ende der Unternehmenszugehörigkeit bedeuten. Vielmehr gibt es –wie oben gezeigt- Möglichkeiten, sich wirksam zur Wehr zu setzen. Bei Vorhandensein eines Betriebsrates zum Beispiel ist dessen ordnungsgemäße Anhörung unbedingt notwendig. Anderenfalls ist ihre Kündigung unwirksam. Die Kanzlei Mingers & Kreuzer verfügt über jahrelange Erfahrung im Arbeitsrecht und steht Ihnen aus diesem Grund gerne bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zur Seite. Rufen Sie uns doch einfach unter 02461/8081 an oder verwenden Sie das unten beigefügte Kontaktformular. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir Sie dann über das gegebenenfalls weitere Vorgehen unter Abwägung der Risiken auf. Weitere Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.
 

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