Das Verwaltungsgereicht Gelsenkirchen urteilte im Jahr 2012 in der Hausverbots-Klage eines in Dortmund bekannten Rechtsradikalen zugunsten der Stadt bzw. des Oberbürgermeisters: Dieser hatte eine Bürgerdiskussion zu Rechtsextremismus einberufen und aus diesem Grund Privateigentum angemietet.
Der Zutritt wurde dem Kläger jedoch verwehrt, indem man ihn des Raumes verwies.
Mein Haus, meine Regeln
Das Urteil des VG Gelsenkirchen erließ, dass sofern durch die Stadt privater Raum angemietet wird, der Vermieter bestimmen kann, wer Zutritt zur Veranstaltung erhält. Besteht die Anordnung, dass Rechtsextreme keinen Zutritt haben bzw. haben sollen, ergeht das Hausverbot im Sinne des Hausrechts.
Das Hausverbot des o.g. Falles ist nach Beurteilung des Gelsenkirchener Verwaltungsgerichtes rechtmäßig, denn der Veranstalter, also die Stadt, sei bei Anmietung privaten Eigentums an die Auflagen des Vermieters gebunden. Das Gleichbehandlungsrecht tritt hier nicht in Kraft, es weicht den Bevollmächtigungen bzw. Autorisierungen des Eigentümers.
Anders sieht es aus, wenn die Stadt städtische resp. stadteigene Räumlichkeiten beansprucht.
Nazis ein Schnippchen schlagen?
Man irrt jedoch, wenn man meint, dass Städte und Gemeinden Nazis mit diesem Urteil und Sachverhalt ein Schnippchen schlagen könnten: Unliebsame und aufrührerische Rechte könnten bei städtischer Anmietung privater Räumlichkeiten stets Veranstaltungen verwiesen werden — und das auch statthaft.
Prinzipiell ist das richtig gedacht, dennoch ist damit zu rechnen, dass nicht jeder Vermieter diese Gäste bedenkt und sie somit auch nicht bewusst ausschließt. Es ist also nicht rechtmäßig, den Vermieter subversiv dazu zu bewegen eine Hausverbots-Klauseln für Nazis in den Mietkontrakt mit aufzunehmen.
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