Bild: AlexandraRotenberg/shutterstock.com
Am 01. November ist die gerichtliche Insolvenz bei Air Berlin eröffnet worden. Bereits jetzt ist klar, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um entstandene Verbindlichkeiten zu begleichen. Man spricht gemeinhin von einer sog. Massenunzulänglichkeit. Doch was passiert jetzt mit den Arbeitnehmern? Sollte ich mich gegen eine Kündigung wehren? Wir sammeln Fakten und helfen Arbeitnehmern, sich richtig zu verhalten. Mit unserem Hinweis jetzt Ansprüche beim Arbeitsamt sichern, ohne den Status des Arbeitnehmers zu verlieren – so gehen Sie mit der widerruflichen Freistellung um!
Momentan beschäftigt uns vor allem die Frage, wie sich die Arbeitnehmer im Rahmen einer widerruflichen Freistellung bei angezeigter Massenunzulänglichkeit richtig verhalten. Eine widerrufliche Freistellung ist gleichbedeutend mit einer Wartestellung – man weiß also noch gar nicht, welches Personal man überhaupt haben will und zu welchen Konditionen. Daneben geht es natürlich auch um den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Arbeitslos ist derjenige Arbeitnehmer, der nach § 138 SGB III I Ziffer 1 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und damit „beschäftigungslos“ ist. Das ist zum Beispiel im Zuge der widerruflichen Freistellung der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkennt – aber auch bei Verzicht des Arbeitgebers auf seine Weisungsbefugnis oder Arbeitsleistung.
Mit der Meldung der Arbeitslosigkeit wird also hinreichend deutlich gemacht, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr anerkannt wird und somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld vorliegen. Das eigentliche Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht gefährdet – deshalb die widerrufliche Freistellung.
Gehen Sie mit der Ankündigung oder der Freistellung an sich zur Bundesagentur für Arbeit und erklären Sie ihren Standpunkt. Sollte Ihnen die Gewährung versagt werden, sollte man einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen und oben Genanntes zur Aussprache bringen. Gegebenenfalls muss gegen einen rechtskräftigen Bescheid innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden. – Lesen Sie im nächsten Abschnitt, wie Sie Ihre Ansprüche weiter sichern können.
Mehrfach nun wurde uns seitens von Air Berlin Mitarbeitern die Frage gestellt, wie sie mit ihrer widerruflichen Freistellung umzugehen haben (Was ist die widerrufliche Freistellung und was bedeutet sie rechtlich für Arbeitnehmer, erfahren Sie in diesem Beitrag noch einmal ausführlich), Im Hinblick insbesondere darauf, dass nunmehr das Insolvenzverfahren eröffnet ist und wegen Masseunzulänglichkeit zu befürchten steht, dass die Gehälter nicht mehr ausgezahlt werden können.
Mitarbeiter der Air Berlin, die sich alle Rechte aus Ihrem Arbeitsvertrag vorbehalten wollen, fürchten nun, wenn sie jetzt Arbeitslosengeld beantragen, dass dies zu Nachteilen führen kann, sollten sie im Nachgang Ihrer Kündigung einen arbeitsgerichtlichen Prozess anstreben. Denn der Antrag auf Arbeitslosengeld verlangt grundsätzlich auch, dass sich der Arbeitnehmer arbeitslos meldet. Wie es von Arbeitgeberseite bereits formuliert wurde, würde dies nach deren Auffassung die Aberkennung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bedeuten und somit die Erklärung des Arbeitnehmers, dass er selbst am Arbeitsverhältnis nicht mehr festhält.
Beseitigt werden kann das Problem, in dem man bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine so genannte Gleichgewährung gem. § 157 Abs. 1 SGB III beantragt. Denn hiernach ist bestimmt, dass ungeachtet des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs (hier durch die widerrufliche Freistellung) dennoch eine Leistungspflicht der Agentur besteht, wenn der Arbeitnehmer trotz des Anspruchs auf das Arbeitsentgelt die Leistung nicht erhält. Obwohl der Arbeitnehmer eigentlich noch Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat, die aber nicht schnell durchzusetzen sind, wird er vom Gesetzgeber dann doch so behandelt, als hätte er keine Ansprüche mehr.
Mit anderen Worten: Im Ergebnis erhält er Arbeitslosengeld. Zugleich behält er aber auch den Status des Arbeitnehmers.
Kündigungsschutzprozess und Antrag auf Arbeitslosengeld sind vereinfacht gesagt „zwei paar Schuhe“. Wer jetzt Arbeitslosengeld beantragt, muss keine Nachteile in einem möglichen späteren Kündigungsschutzprozess fürchten. Ersteres behandelt eine sozialrechtliche Frage, letzteres betrifft den Bestand des Arbeitsverhältnisses an sich. Sie sollten aber darauf achten, dass in dem –wohl sehr unwahrscheinlichen- Fall der Zurücknahme der Freistellung die Arbeitsleistung wieder erbracht werden müsste und damit eine Abmeldung bei der Arbeitsagentur erforderlich wäre. Ein etwaiges Direktionsrecht würden Sie dann wieder anerkennen.
Noch sind keine Kündigungen ausgesprochen – doch lange werden diese nicht auf sich warten lassen. Der Verkauf an Lufthansa hängt nur noch von den Kartellbehörden ab. Diese will 3.000 Stellen bei ihrer Tochtergesellschaft Eurowings schaffen. Aus diesem Grund gehen wir von einem Betriebsübergang aus – sowohl Personal als auch Flugrechte sollen übergehen. Natürlich versucht Lufthansa und Air Berlin das anders aussehen zu lassen. Die Voraussetzungen, die auch die Rechtsprechung an einen Betriebsübergang fordert, sind jedoch klar erfüllt – da helfen auch die miesen Tricks auf Managementebene nichts. Etwaige Kündigungen wären daher unwirksam. Wir kämpfen dafür, dass Arbeitnehmer ihr Recht zugesprochen bekommen. Das kann im Rahmen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs oder einer Abfindung erfolgen. Im Rahmen eines Betriebsübergangs wäre die Lufthansa auch liquider Gegner. Warten Sie also nicht ab. Wir vertreten bereits über hundert Mandanten in der Air Berlin-Pleite und können uns dadurch in eine starke Verhandlungsposition begeben. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail (info@mingers-kreuzer.de) oder telefonisch unter 02461/8081.
Im Rahmen eines möglichen Kündigungsschutzprozesses bieten wir eine finanziell risikofreie Möglichkeit der Prozessführung an. Nur im Erfolgsfall berechnen wir ein Honorar. Senden Sie uns einfach Ihre Unterlagen zu und wir prüfen für Sie kostenlos.
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