Bild: UngerMedien / shutterstock.com
Man freut sich auf den Umzug. Die Sachen sind gepackt und man ist bereit die neue Wohnung zu beziehen. Vorher verlangt der Vermieter jedoch noch, dass die Wände weiß gestrichen werden. Doch darf er das überhaupt?
Gesetzlich gesehen ist der Vermieter für jegliche Renovierungen zuständig. Nach dem Mietrecht müssen die Wände vor dem Auszug also nicht nochmal neu gestrichen oder tapeziert werden.
Jedoch gibt es vor allem in älteren Mietverträgen eine Renovierungsklausel. Diese Klausel ist in den meisten Fällen unzulässig. Beim örtlichen Mieterbund kann man die Klausel jedoch prüfen lassen, um sicherzugehen, dass die Klausel im eigenen Fall wirklich unwirksam ist.
Als Mieter muss man die Wohnung jedoch so verlassen, dass der Vermieter sie weitervermieten kann. Wenn man seine Wände also beispielsweise rot gestrichen hatte während seiner Mietzeit, muss vor dem Auszug die Wände andersfarbig streichen. Man ist zwar nicht dazu verpflichtet die Wände weiß zu streichen, jedoch müssen sie hell angestrichen werden.
Wer zuvor jedoch schon renoviert hat ohne dass der Vermieter dies von einem verlangt hat, darf man die angefallenen Kosten auch im Nachhinein noch zurückfordern!
Klauseln im Mietvertrag, die besagen, dass man die Küche und das Bad alle drei Jahre, Wohnräume alle fünf Jahre und die übrigen Räume alle sieben Jahre renoviert werden müssen, ist die Klausel rechtens. Man muss die Renovierungsabstände also einhalten!
Klauseln im Mietvertrag, die besagen, dass man vor dem Auszug noch einmal neu renovieren muss, sind in den meisten Fällen unwirksam. Bevor man diese Klausel jedoch übergeht, sollte man sie beispielsweise vom örtlichen Mieterbund prüfen lassen.
Auch wenn der Vermieter einen nicht dazu verpflichten kann, die Wände vor dem Umzug weiß zu streichen, muss man die Wohnung so übergeben, dass ein Weitervermieten möglich ist.
Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie individuell in Ihrem Fall.
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