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Gute Neuigkeiten für Sparkassen-Kunden! Wie zwei neue Urteile des BGH und des OLG Hamm zeigen, liegen die Chancen gut, den Immobilienkredit erfolgreich zu widerrufen. Zudem können Sie von den niedrigen Zinsen profitieren! Was die Urteile für Sie als Kunden bedeuten und wie Sie jetzt am besten vorgehen, erfahren Sie hier.
Ende 2016 bemerkte der Bundesgerichtshof (BGH) einen schweren Fehler in den Widerrufsbelehrungen der Sparkasse. Dieses Urteil machte den Anfang für die rentable Option des Widerrufs. Im vorliegenden hatte der BGH bemängelt, dass die Sparkasse die Nennung der Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe aufführte, allerdings die Aufsichtsbehörde anschließend nicht im Vertrag nannte. Die fehlerhafte Widerrufsinformation hatte zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht anfängt zu laufen und das Immobiliendarlehen aus dem August 2010 auch Jahre nach Abschluss noch widerrufbar war.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich nun der Rechtsprechung angeschlossen und der Sparkasse, aufgrund desselben Fehlers wie im Fall vor dem BGH, eine klare Absage erteilt. Hier ging es um den Widerruf eines Immobiliendarlehens aus dem Jahr 2011, welches die Sparkasse Paderborn-Detmold vergeben hatte. Die Sparkasse argumentierte damit, dass die Aufsichtsbehörde im vorvertraglichen Informationsblatt ESM oder im Preis-/Leistungsverhältnis aufgeführt und folglich ausreichend sei. Diese Ansicht wurde abgelehnt, weil die Aufsichtsbehörde direkt im Kreditvertrag oder in den AGB genannt werden müsse – ansonsten sei die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden.
Mehrere Immobiliendarlehen können nun aufgrund der neusten Urteile widerrufen werden. Die Zinslast kann durch einen erfolgreichen Widerruf enorm reduziert werden. Sparkassenkunden, die ihren Kredit nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben, sollten somit aktiv werden und ihre Verträge prüfen lassen!
Wenn auch Sie Ihren Immobiliendarlehensvertrag hinsichtlich Ihrer Widerrufschancen prüfen lassen wollen, wenden Sie sich gerne im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung an uns.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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