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Gibt es einen Reparaturnotfall, ist schleunigst ein Handwerker gefragt. Läuft der Auftrag allerdings nicht nach Ihrer Zufriedenheit – ergo gibt es Probleme mit Arbeitsmängeln, Kostenvoranschlägen und Terminvereinbarungen – können Sie den Anspruch auf Nachbesserung geltend machen. Was Sie bei einem Handwerkerauftrag beachten sollten und wie Sie sich wehren können, erfahren Sie hier!
Bevor Sie den Handwerker engagieren, überprüfen Sie genauestens Ihre Angaben zum Auftrag. Sie sollten sich so klar wie möglich ausdrücken! Setzen Sie dazu eine schriftliche Vereinbarung auf, die von einer weiteren Person bezeugt werden kann. Diese sollte Umfang, Termin und Vergütung beinhalten.
Holen Sie sich des Weiteren mehrere Kostenvoranschläge verschiedener Unternehmen ein. Mithilfe der Materialien lassen sich die unterschiedlichen Leistungen, Stundensätze und Materialpreise miteinander vergleichen. Die Handwerkerfirmen haben kein Recht eine Vergütung für den Kostenvoranschlag zu fordern – es sei denn es wurde vorzeitig festgelegt.
Überprüfen Sie gewissenhaft auch inhaltliche Aspekte wie die wie die zu erbringenden Arbeitsleistungen. Mögliche Unklarheiten sollten Sie sofort mit dem Handwerker klären.
Grundsätzlich sollten Sie einen Festpreis vereinbaren, um zu vermeiden, dass dieser überschritten wird. Denn sollte die Vergütung höher als der veranschlagte Preis ausfallen, haben Sie lediglich die Möglichkeit der Kündigung. Übersteigt die Vergütung über 15% bis 20% des Kostenvoranschlags können Sie den Werkvertrag kündigen, sind allerdings dazu verpflichtet für bereits erbrachte Leistungen aufzukommen.
Überschreitet der Handwerker den festgesetzten Termin, gerät er in Verzug. Im Falle von Verzögerungen sollten Sie sofort handeln und eine Frist zur Beendigung von höchstens zwei Wochen setzen. Beruht der Verzug auf schlampige Arbeit des Handwerkers, können Sie einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.
Prüfen Sie bei Fertigstellung des Werks noch vor der Abnahme, ob der Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit ausgeführt wurde. Sobald Sie das Werk abnehmen, akzeptieren Sie die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß.
Liegt ein Mangel vor, kann dieser im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden. Hierbei haben Sie Anspruch auf Nachbesserung sowie das Recht, einen Teil der Vergütung erst bei Mangelbeseitigung auszuzahlen. Setzen Sie hierzu eine Frist von ein bis zwei Wochen an, bis zu der der Handwerker den Mangel kostenlos zu beseitigen hat.
Die Frist beginnt mit Abnahme der Leistung. Bei der Herstellung einer Leistung oder Reparaturarbeiten liegt sie bei zwei Jahren, bei mangelhaften Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels vonseiten des Handwerkers beträgt die Frist drei Jahre. Im letzten Fall beginnt sie, sobald Sie den Mangel bemerken.
Kommt die Firma dem nicht nach, können Sie dies ein anderes Unternehmen erledigen lassen. Der ursprüngliche Vertragspartner muss für die Kosten aufkommen.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Nähere Erläuterungen zur Zugewinngemeinschaft finden Sie im folgenden Video.
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