Bild: Rawpixel.com / shutterstock.com
In der „Thüringer Allgemeinen“ wurde eine Zeitungsanzeige veröffentlicht, indem sich die ehemaligen Mitarbeiter vom Ex-Chef verabschiedeten. Doch diese Grüße waren offenbar nicht herzlich gemeint. Was darf in einer Zeitungsanzeige stehen und kann man dafür angezeigt werden? Wir klären Sie auf!
In der Zeitungsanzeige wird ein ehemaliger Chefarzt einer Klinik in Erfurt von seinen damaligen Mitarbeitern verabschiedet. Die Mitarbeiter schrieben, dass sie dankbar seien, dass er die Klinik nach 17 Jahren verlasse. Er soll Mitarbeiter verbogen haben und die, die sich nicht verbiegen ließen, haben die Klinik verlassen. Ihm seien Worte wie Köpfchen und Händchen, soziale und fachliche Kompetenz und Empathie unbekannt. Außerdem bedauerten sie die neue Arbeitsstelle des Chefarzt und verabschiedeten sich mit „Deine ehemaligen Mitarbeiter“.
Der Arbeitsplatz aus der Vergangenheit entfernte sich von der Anzeige und die Klinik-Sprecherin teilte mit, dass die Anzeige nicht im Namen der Mitarbeiter der Abteilung geschaltet wurde.
Auch in der neuen Klinik, in der der Chefarzt nun arbeitet, genieße er trotzdem noch das Vertrauen der Unternehmensgeschäftsführung.
Bis Dato hat sich jedoch noch kein Mitarbeiter zu dieser Zeitungsanzeige bekannt. Trotz allem wurde eine Strafanzeige gegen die mutmaßlichen Verantwortlichen erstattet, wegen Rufschädigung und Verleumdung.
Grundsätzlich gilt, dass die Gedanken frei sind. Aber wenn die Gedanken nach außen getragen werden und in einer Anzeige, sei dies in einer Zeitung, über Facebook oder irgendwo anders, oder wenn die Gedanken auch nur persönlich geäußert werden, kann es kritisch werden. Zumindest dann, wenn es sich um eine eindeutige um Beleidigung, Bedrohung, Diffamierung oder üble Nachrede handelt. Rufschädigung und Verleumdung sind auf jeden Fall unzulässig! Es ist jedoch fraglich, ob dies in dem Fall des Chefarzt so ist. Diese Anzeige enthält zumindest zum Teil Meinungsäußerungen, die frei möglich sind, vor allem weil diese Äußerungen anonymisiert sind!
Wenn man es jedoch vom Arbeitsrecht her betrachtet, können die Verursacher wegen dieser Anzeige vom Arbeitgeber abgemahnt werden, da durch die Anzeige die Loyalität gegenüber des Arbeitgebers verletzt wurde.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu dem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 021461 / 8081 erreichbar.
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