Bild: kit lau / Shutterstock.com
Rechtsstreit für Adidas: Ein Konkurrenzunternehmen reichte gegen eine Markeneintragung Widerspruch ein. Jetzt befanden auch die EU-Richter, dass die drei Streifen nicht nur Adidas gehören. Welche Auswirkungen die Entscheidung mit sich bringt, lesen Sie im Folgenden.
Nach einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) verlor der Sportartikelhersteller Adidas einen Teil seiner Drei-Streifen-Markenrechte.
Hintergrund des Falls war eine Entscheidung des EU-Markenamts, nachdem ein Konkurrenzunternehmen Beschwerde eingelegt hatte. Daraufhin klagte Adidas in Luxemburg. Die Luxemburger Richter erklärten, dass Adidas nicht eindeutig nachgewiesen habe, dass das Zeichen aus drei parallelen, gleich breiten und in beliebiger Richtung angebrachten Streifen in der gesamten EU bei den Verbrauchern genug Unterscheidungskraft inne trage. Jetzt ist theoretisch noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) offen.
Im spanischen Alicante traf das EU-Markenamt eine Entscheidung, weil ein Konkurrenzunternehmen Beschwerde eingelegt hatte. Letztendlich ging es um die Frage, ob Verbraucher die oben benannte Form der drei Streifen automatisch mit Adidas in Verbindung bringen. Ursprünglich hatte sich die Firma das Zeichen für Bekleidungsstücke, Schuhe und Kopfbedeckungen gesichert.
Die Luxemburger Richter erläuterten weiter, dass viele der von Adidas vorgelegten Belege ungültig seien! Denn sie wiesen z.B. umgekehrte Farbmuster auf: Weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund anstatt schwarze Streifen auf weißem Hintergrund. Des Weiteren bezogen sich die einzigen tatsächlich relevanten Belege nur auf fünf EU-Staaten. Sie konnten daher nicht auf die EU verallgemeinert werden.
„Wir sind enttäuscht“, berichtete eine Adidas-Sprecherin. Mit der Entscheidung des EuG sei manifestiert, dass in Europa nicht für alle Positionen und Richtungen der Drei-Streifen-Marke auf Adidas-Produkten ein markenrechtlicher Schutz gewährleistet werden könne.
Offenbar wird es mühsamer, für eine EU-Marke eine Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen.
Schließlich könne sich Adidas nicht auf Drei-Streifen-Marken mit schwarzen Streifen auf weißem Grund beziehen, wenn gegen Dritte vorgegangen werde, die weiße Streifen auf schwarzem Grund verwenden. Erst recht nicht, wenn die Entscheidung rechtskräftig oder vom EuGH bestätigt wird. Dann müsste Adidas auch die Farbumkehrungen für sich schützen lassen. Doch dies erhöhe natürlich den Aufwand des Markenschutzes erheblich.
Der Markenrechtsexperte Carsten Albrecht aus dem Hamburger Büro der Kanzlei FPS sieht hier auch einen allgemeinen Trend! „Wenn man diese Entscheidung und weitere jüngere Entscheidungen des EuGH und des EU-Gerichts zu Marken wie Red Bull und Kitkat betrachtet, hat man den Eindruck, dass es schwieriger wird, EU-Markenschutz für nicht konventionelle Marken zu erlangen.“
Bei Farben, Farbkombinationen, Positionsmarken und auch Bildmarken würden „die Kriterien für die Schutzfähigkeit und für den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung angehoben und lassen sich nur schwer erfüllen“.
Sollte man in der EU Meinungsbefragungen durchführen und andere Nachweise sammeln müssen, bewirke dies, dass sich Firmen wieder verstärkt auf nationale Marken konzentrieren.
Entscheidung beziehe sich auf eine spezielle Ausführung
Eine Adidas-Sprecherin wies darauf hin, dass es sich bei dem Fall nur um eine bestimmte Ausführung der Drei-Streifen-Marke handle. Der umfangreiche markenrechtliche Schutz, der für die drei Streifen in Europa bestehe, bleibe unberührt.
„Wir werden nun […] die Hinweise aus dem Urteil für das künftige Vorgehen zum Schutz unserer Drei-Streifen Marke für verschiedene Positionierungen auf den Produkten nutzen.“
Bei weiteren Fragen zum Thema Markenrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere aktuelle und interessante News finden Sie täglich auf unserem Blog.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.