Selbst wenn kein Carsharing-Fahrzeug behindert wird, hat das Ordnungsamt das Recht, ein privates Fahrzeug, das ohne Erlaubnis auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt wurde, kostenpflichtig abschleppen zu lassen. Vor Gericht wurde einer Frau dies auf schmerzhafte Weise deutlich gemacht. Sehen auch Sie sich mit einer Problematik im Bereich des Verkehrsrechts konfrontiert? Wir helfen umfassend und unverbindlich. Hier kostenfreie Anfrage stellen!
Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat entschieden, dass das Ordnungsamt einen privaten Pkw, der auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt wurde, auch dann abschleppen lassen darf, wenn kein Carsharing-Fahrzeug konkret an der Nutzung des Parkplatzes gehindert wurde. Es hat die Klage einer Autofahrerin gegen den Leistungs- und Gebührenbescheid abgewiesen.
Die Autofahrerin hatte ihren Pkw auf einem Bereich an der Düsseldorfer Straße in Duisburg abgestellt, der durch Verkehrsschilder als Carsharing-Parkplatz gekennzeichnet war. Ein Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung der Stadt Duisburg stellte den Verstoß fest und ordnete an, dass ein Abschleppwagen gerufen wird. Kurz bevor der Abschleppwagen eintraf, entfernte die Frau jedoch ihr Fahrzeug vom Parkplatz. Die Stadt Duisburg stellte ihr daraufhin die Kosten für die Leerfahrt des Abschleppwagens sowie eine Verwaltungsgebühr in Rechnung.
In ihrer Klage gegen diesen Bescheid argumentierte die Autofahrerin, dass sie nur 11 Minuten auf dem Carsharing-Parkplatz geparkt habe und zu diesem Zeitpunkt noch weitere Parkplätze frei gewesen seien. Daher sei das Abschleppen ihres Fahrzeugs nicht notwendig gewesen.
Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beauftragung des Abschleppwagens rechtens war. Ein Fahrzeug, das auf einem Parkplatz steht, der ausschließlich für Carsharing-Fahrzeuge reserviert ist, aber nicht am Carsharing teilnimmt, wird als würde es in einem absoluten Halteverbot stehen.
Die Abschleppmaßnahme wurde als verhältnismäßig betrachtet, da die Funktion der Parkplätze für Carsharing-Fahrzeuge nur dann gewährleistet ist, wenn sie jederzeit von nicht berechtigten Fahrzeugen freigehalten werden. Daher ist es unerheblich, ob die Fahrerin durch das widerrechtliche Parken konkret ein bevorrechtigtes Carsharing-Fahrzeug am Parken gehindert hat. Das Abschleppen wurde auch unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass von einem Fahrzeug, das unrechtmäßig auf einem Carsharing-Parkplatz abgestellt ist, eine negative Vorbildwirkung für andere Autofahrer ausgeht.
Gegen dieses Urteil kann noch beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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