Autofahrer, die einen Bußgeldbescheid erhalten und den Verstoß nicht rechtzeitig korrigieren, laufen Gefahr, mit einem weiteren Bußgeld belegt zu werden. Das Amtsgericht Lübeck hat in einem Fall bezüglich einer abgelaufenen HU-Plakette festgestellt, dass dies durchaus möglich ist. Haben auch Sie einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir helfen umfassend und unverbindlich. Hier kostenfreie Anfrage stellen!
Das Amtsgericht (AG) Lübeck hat entschieden, dass eine Ordnungswidrigkeit auch in kurzen zeitlichen Abständen erneut geahndet werden kann, um eine ununterbrochene Fortsetzung des Verstoßes zu verhindern.
Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt im Fall eines Autobesitzers, gegen den in kurzer Abfolge zwei Bußgeldbescheide ergingen, da die Hauptuntersuchung seines Fahrzeugs seit mehreren Monaten überfällig war. Die zentrale Frage war: Kann der Halter eines Autos mehrfach für dieselbe Ordnungswidrigkeit belangt werden?
Während einer Patrouille durch Travemünde, einem bekannten Ostseebad, stellten Mitarbeiter des Ordnungsamtes fest, dass bei einem geparkten Auto die Hauptuntersuchung bereits seit acht Monaten überfällig war. Daraufhin wurde gegen den Halter des Fahrzeugs ein Bußgeld in Höhe von 60,- € verhängt.
Der Fahrzeughalter legte Einspruch beim Amtsgericht (AG) Lübeck ein. Er argumentierte, dass er bereits wenige Tage zuvor wegen desselben Verstoßes einen Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt in Hamburg erhalten habe. Er empfand es als ungerecht, zweimal für denselben Verstoß belangt zu werden. Er argumentierte, dass er zumindest solange vor weiteren Bußgeldbescheiden geschützt sein müsse, bis der Bescheid aus Hamburg rechtskräftig sei.
Das Amtsgericht (AG) Lübeck entschied jedoch, dass eine erneute Ahndung einer Ordnungswidrigkeit auch dann möglich ist, wenn bereits ein Bußgeldbescheid ergangen ist.
Denn andernfalls könnte es zu langen Zeiträumen kommen, in denen der Verstoß ungehindert und ungeahndet fortgesetzt werden könnte. Dies würde dem klaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, Ordnungswidrigkeiten effektiv zu verfolgen.
Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
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