Ein Jurastudent männlichen Geschlechts hat sich um die Position einer Sekretärin beworben, jedoch wurde seine Bewerbung abgelehnt. Daraufhin hat er rechtliche Schritte eingeleitet und geklagt. Dies ist nicht das erste Mal, dass er versucht, auf diese Weise Schadenersatz zu erhalten. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat nun über die ungewöhnliche Bewerbung des jungen Mannes entschieden und sein rechtliches Vorgehen gegen den Arbeitgeber einer eingehenden Prüfung unterzogen.
Der Jurastudent schien auf der Suche nach rascher finanzieller Entschädigung zu sein und hatte zuvor bereits vergleichbare Klagen in verschiedenen Teilen Deutschlands eingereicht, stets nach dem gleichen Muster. Dies wurde im Verlauf des Verfahrens deutlich. Sein offensichtliches Ziel bestand darin, durch das „AGG-Hopping“ finanzielle Entschädigungen zu erlangen. Gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sieht das Gesetz bei Nichteinstellung aufgrund von Diskriminierung eine Entschädigung von bis zu drei Monatsgehältern vor.
Sowohl das Arbeitsgericht (ArbG) als auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wiesen die Klage des Studenten als rechtsmissbräuchlich zurück. Trotz offensichtlicher Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in den Stellenausschreibungen, die explizit auf eine weibliche Sekretärin abzielten, lehnte das LAG Hamm eine Entschädigung ab.
Das Gericht stellte fest, dass der Student sich absichtlich und missbräuchlich in den Bewerberstatus nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gebracht hatte, um später Schadenersatz wegen Benachteiligung als Mann zu fordern. Aufgrund von Rechtschreibfehlern und unzureichenden Unterlagen waren seine Bewerbungen von vornherein wenig aussichtsreich gestaltet. Das Vollzeitstudium im Fach Wirtschaftsrecht erlaubte keine Vollzeiterwerbstätigkeit, selbst im Fernstudium nicht.
Die Bewerbungen waren so angelegt, dass sie von vornherein zum Scheitern verurteilt waren und gezielt auf Ablehnung abzielten. Das Gericht erkannte an, dass der Student sein Vorgehen im Laufe der Zeit an den Urteilen seiner früheren Fälle angepasst hatte. Er argumentierte vor Gericht hauptsächlich rechtlich und ließ tatsächliche Fakten aus. Das Urteil des LAG Hamm machte deutlich, dass solche Versuche, das AGG auszunutzen, nicht toleriert werden, und stufte dieses Verhalten als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB ein.
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