Bild: Franck Boston / shutterstock.com
Unfallopfer sind meist auch noch Jahre später von den Folgen Ihres Unfalls betroffen — wichtig ist dann, ob die Schuldfrage geklärt ist. Entscheidend ist in einem solchen Fall vor allem aber die Unterzeichnung einer Abfindungserklärung. Ist diese nicht ausreichend, kann es schwierig werden mit dem zu empfangenden Schadenersatz!
Wegen eines Verkehrsunfalls in den 1998ern musste dem Opfer ein Stiftzahn als Vorderzahn ersetzt werden, wodurch 2003 eine Teil-Abfindungserklärung vereinbart wurde, die mit Zahlung von rund 25.000 € Ansprüche resultierend aus dem Unfall nichtig machen sollte. — Ausgeschlossen waren danach allerdings unfallbedingte Bedürfnisse in der Zukunft.
Nach Entzündungsbildung musste 2012 auch der eingesetzte Stiftzahn ersetzt werden. Zur Kostenübernahme wurde die Versicherung der gegnerischen Unfallpartei kontaktiert, die aber die Übernahme der Kosten für das Zahnimplantat ablehnte — mit Verweis auf die Abfindungserklärung.
Die Klage gegen die streikende Versicherung folgte. Das OLG Frankfurt a.M. gab der Klage des Opfers statt. Denn die entstandene Entzündung und damit das Benötigen eines Zahnimplantats sei ein unfallbedingtes Bedürfnis, das nach die Abfindungserklärung ausschloss und demnach auch übernommen werden müsse.
Ein vermehrtes Bedürfnis entstand hier. Diese erneute Behandlung war mit der Abfindungserklärung von 2003 nicht abgedeckt. Der Ausgleich der Nachteile des Opfers sei also — auch vertraglich — zu leisten!
Unser Tipp: Achtung bei Abfindungserklärungen nach Unfällen! Unterschreiben Sie nicht leichtsinnig — besteht die Option, dass nach einem Unfall auch langfristig noch mit Folgeschäden zu rechnen ist, dann sollten Sie nicht auf Ihre Ansprüche verzichten!
Sollten Sie nach einem Unfall von der Gegenseite eine Abfindungserklärung unterbreitet bekommen, ist es ratsam sich rechtliche Hilfe zu holen! — Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer helfen Ihnen gerne in einem solchen Fall. Wir prüfen, was Sie wirklich unterschreiben sollen.
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