Der EuGH hat in seinem neusten Urteil entschieden, dass Pauschalreisende ihr Geld zurückverlangen können, wenn Corona-Maßnahmen die Reise verhageln. Wann genau Ihnen ein Rückzahlungsanspruch zusteht, das erfahren Sie hier!
Die Corona-Pandemie hat regelmäßig die Urlaubspläne unzähliger Reisenden durchkreuzt. Es sind bereits viele Entscheidungen bezüglich Preisminderungen, Stornierungen und Reiseausfällen gefallen.
In dem vorliegenden Fall beschäftigte sich der Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit der misslungenen Pauschalreise zwei Spanier und sprach den beiden eine Minderung des Reisepreises zu.
Die zwei Kläger buchten im März 2020 eine Reise von zwei Wochen auf die Kanarischen Inseln. Zwei Tage vor ihrer Ankunft verhängten die spanische Behörden allerdings eine Ausgangssperre. Die Reisenden durften lediglich zum Essen das Hotelzimmer verlassen. Die Strände wurden gesperrt, der Zutritt zu Pools und Liegen sowie das Animationsprogramm untersagt. Dazu kommt: Sie mussten leider bereits nach sieben Tagen die Heimreise antreten.
Die Kläger waren daraufhin nur dazu bereit, 30 % des Reisepreises zu bezahlen. Der Reiseveranstalter verweigerte allerdings die Preisminderung mit dem Argument, man könne ihn doch nicht für ein „allgemeines Lebensrisiko“ verantwortlich machen.
Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht (LG) München I, wo man ihn zur Vorabentscheidung an den EuGH mit der Bitte um Auslegung der Pauschalreiserichtlinie weiterschickte.
Die Reiserichtlinie sieht eine Preisminderung jedenfalls dann vor, wenn eine Vertragswidrigkeit in einem bestimmten Zeitraum vorliegt. Dies gilt aber nicht, wenn der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass die Vertragswidrigkeit vom Reisenden ausgeht.
Der EuGH wertete die Corona-Maßnahmen als Vertragswidrigkeit. Sowohl die Ursache, als auch die Zurechenbarkeit der Vertragswidrigkeit zum Reiseveranstalter seien unerheblich, da die Richtlinie in Bezug auf die Preisminderung eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsehe.
Darüber hinaus sei der Veranstalter von der Haftung nur dann befreit, wenn die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Reiseleistungen dem Reisenden zuzurechnen seien. Laut den Richtern sei das vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Fall wird nun zurück an das LG München I verweisen und dort abschließend geklärt.
Der EuGH hat ein sehr verbraucherfreundliches Urteil gefällt, welches ein wichtiges Signal an deutsche Gerichte gibt. Pauschalreisende haben nun sehr viel bessere Chancen, ihr Geld zurückzuverlangen, wenn die Urlaubspläne durch die Pandemie durchkreuzt wurden.
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