Bemerkenswertes Urteil in einer einstweiligen Verfügungs-Sache vor dem Arbeitsgericht Dresden. Das Gericht hat einer Arbeitnehmerin, welche von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen ist, Recht gegeben. Sie hat nun weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung und Beschäftigung. Mehr dazu im Folgenden!
Eine von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffene Dame erhielt ein Schreiben ihres Arbeitgebers, wonach sie ihren Genesenen- bzw. Impfstatus nachweisen sollte. Dem hat und wollte sie jedoch nicht Folge leisten. In der Konsequenz wurde sie Mitte März 2022 vom Dienst suspendiert und jegliche Lohnzahlungen wurden eingestellt. Verwiesen hat der Arbeitgeber dabei auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Dagegen hatte sich die Antragstellerin vor dem Arbeitsgericht Dresden gewehrt – Mit Erfolg!
Das Arbeitsgericht Dresden hat den Fall durch einen Blick ins Infektionsschutzgesetz lösen können. Hierzu hatte das Gericht den § 20a III des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bemüht. Der Arbeitgeber hatte bei seinem Tätigwerden ebenfalls das IfSG im Blick, seine Handlungen waren jedoch auf den falschen Absatz des § 20 a IfSG gestützt. Gemäß des § 20a IV IfSG gilt ab dem 16.02.2022 für ungeimpfte Neuangestellte, in einem betroffenen Bereich, ein Beschäftigungsverbot. Für diejenigen, die allerdings schon vor dem Stichtag beschäftigt waren, gilt zwar ebenfalls die Nachweispflicht, sollte diese jedoch nicht erfüllt werden, liegt die rechtliche Konsequenz lediglich in einer Meldepflicht des Arbeitgebers an das zuständige Gesundheitsamt. Dieses trifft sodann etwaige weitergehende Entscheidungen, nicht aber der Arbeitgeber selbst.
Der Arbeitgeber durfte die Arbeitnehmerin nicht selbstständig vom Dienst freistellen. Die Antragstellerin kann nun den entfallenen Lohn einfordern und hat einen Anspruch auf Beschäftigung. Gegen einen Folgebescheid des Gesundheitsamtes kann die Dame erneut gerichtlich vorgehen. Hier ist dann der Verwaltungsrechtsweg einschlägig. Es besteht die Möglichkeit das Verfahren hinauszuzögern und somit zu nutzen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht auf das Ende des Kalenderjahres 2022 beschränkt ist.
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