Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat über die Schmerzensgeldklage eines fünfjährigen Mädchens aus Neuss entschieden. Es litt aufgrund von insgesamt 28 Tagen in Quarantäne an gesundheitlichen Problemen. Nähere Informationen zum Urteil und seinen Hintergründen, lesen Sie hier!
Im vorliegenden Fall hatte die Stadt Neuss ein fünfjähriges Mädchen im Jahr 2021 in drei aufeinanderfolgenden Monaten in häusliche Quarantäne geschickt. Die Isolation dauerte jeweils 8 bis 10 Tage: insgesamt 28 Tage. Die Quarantäneanordnung wurde damit begründet, dass in allen drei Fällen ein anderes Kind aus der Kita per PCR-Test positiv auf das Corona-Virus getestet wurde.
Daraufhin stellten die Eltern beim Mädchen erhebliche psychische Belastungssymptome und gesundheitliche Einschränkungen fest. Es hat neben Schlafstörungen auffällige, mitunter depressive Verhaltensänderungen gezeigt. Die Vitamin-D-Bildung des Kindes sei wegen mangelnder Möglichkeit im Freien zu spielen gestört worden.
Das Kind forderte, vertreten durch die Eltern, von der Stadt Neuss Schmerzensgeld. Die Höhe der Forderung betrug mindestens 7.000 € und setze sich aus 250 € Schmerzensgeld pro Quarantänetag zusammen. Die Stadt verweigerte die Zahlung.
Die Vorinstanzen haben den Anspruch auf Schmerzensgeld abgelehnt. Nun ist die Klage auch vor dem LG Düsseldorf gescheitert. Das Gericht hat einen Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Satz 1 GG i.Vm. § 253 Absatz 2 BGB verneint.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) angefochten werden.
Laut Gericht sei kein schuldhaftes Verhalten der Gemeinde bei Erlass der jeweiligen Quarantäneanordnungen feststellbar gewesen. Die Stadt Neuss habe keine sachlichen oder rechtlichen Fehler begangen.
Zwar werde eine erhebliche Belastung für das Kleinkind und die Familie nicht angezweifelt. Die Anordnung sei jedoch auf der Grundlage zwingenden Rechts erfolgt. Zudem sei sie zur Abwendung erheblicher Gefahren für die Gesundheit der Kinder und Beschäftigten in der Kita erforderlich gewesen.
Die Behörde ist nach § 28 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit den vom RKI herausgegebenen Quarantäne-Richtlinien berechtigt und verpflichtet, bei begründetem Verdacht einer Ansteckungsgefahr eine häusliche Quarantäne anzuordnen. Nach damaligen Einschätzungen des RKI ist eine Person als ansteckungsverdächtig einzuordnen, wenn sie über eine Dauer von mehr als 10 Minuten Kontakt zu einer infizierten Person in einem Abstand von weniger als 1,5 Meter hatte.
Die Voraussetzungen seien bei Kindern innerhalb einer gleichen Kita-Gruppe erfüllt. Umstände, die auf einen geringeren Kontakt des Mädchens mit dem infizierten Kind hinweisen, seien nicht ersichtlich. Das Kind sei demnach zu Recht als ansteckungsverdächtige Person eingestuft worden.
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