Seit dieser Woche ist die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung ausgelaufen. Damit entfällt die bisherige Grundlage für Maskenpflicht und Abstandsvorgaben am Arbeitsplatz. Was dürfen Betriebe nun noch ihren Angestellten vorschreiben? Dürfen Mund-Nasen-Bedeckungen und Abstandseinhaltungen weiterhin vorgeschrieben werden? Die Antworten finden Sie im Folgenden!
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde im Zuge der Pandemie erlassen und bereits mehrmals geändert. Sie enthält Vorschriften zu Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus. Arbeitgeber in Deutschland sind dazu verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen. Die aktuelle Fassung ist seit Anfang der Woche ausgelaufen, sodass die spezielle rechtliche Grundlage für Abstandsvorgaben und Maskenpflicht am Arbeitsplatz entfallen ist.
Es gibt allerdings eine Ausnahmemöglichkeit im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dadurch können die Bundesländer nochmals eigene Regeln für bestimmte Branchen erlassen. Einige Länder, wie etwa Hamburg und Niedersachsen, haben von dieser Option Gebrauch gemacht. Diese eigenen Verordnungen gelten dann jeweils nur in dem Bundesland, das sie beschlossen hat.
Hamburg schreibt zum Beispiel weiterhin die Maskenpflicht für Besucher und Angestellte in Pflegeeinrichtungen vor.
Arbeitgeber haben trotz Auslaufen der Verordnung grundsätzlich auch weiterhin die Möglichkeit, Corona-Regeln einzuführen – allerdings nur, wenn sie diese für den Schutz ihrer Mitarbeiter für notwendig halten. Sie stehen nun wieder selbstständig in der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung für ihren Betrieb vorzunehmen. Außerdem müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter nicht unter gesundheitsschädigenden Umständen arbeiten.
Es ist nicht festgelegt, was genau Betriebe zum Schutz vor Ansteckung mit dem Corona-Virus tun müssen. Ebenso wenig wird vorgeschrieben, wie streng die Vorschriften ausfallen müssen.
Die Schutzmaßnahmen können somit branchenspezifisch variieren: sie reichen von Handschuhen als Schutz in Produktionshallen bis hin zu speziell benötigten Uniformen am Arbeitsplatz. Die Maskenpflicht kann auch wieder eingeführt werden.
Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts auch weitreichende Schutzmaßnahmen anordnen. Dabei muss jedoch die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Bei Hygienemaßnahmen, die über das Gesetz hinausgehen, muss nämlich immer das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beachtet werden.
Bei der Verhältnismäßigkeit spielt unter anderem das betriebliche Umfeld eine Rolle. Beispielsweise dürfen aufgrund des erhöhten Kontakts mit vulnerablen Gruppen im Krankenhaus auch weitreichendere Maßnahmen getroffen werden als in einem Büro.
Darüber, ob und wo eine Vorschrift verhältnismäßig ist, wird oft gestritten. Letztendlich müssen Gerichte darüber entscheiden und gründlich abwägen.
Das gilt auch für die Sanktionen, die Arbeitgeber gegen Arbeitnehmer verhängen, die sich weigern, die Corona-Regeln zum Schutz vor einer Infektion einzuhalten. In der Vergangenheit hat es viele Streitigkeiten in Bezug auf die Maskenpflicht am Arbeitsplatz gegeben.
Die Erfolgschancen von Klagen gegen die daraus folgende Kündigung eines Mitarbeiters stehen jetzt viel besser als früher. Künftig braucht die Einführung von Maßnahmen zum Testen oder Tragen von Schutzmasken einer fundierten Begründung und sorgfältigen Abwägung.
Die Kündigung des Arbeitgebers gilt als solange wirksam, bis ein Arbeitsgericht etwas anderes feststellt. Während des Rechtsstreits kann der Mitarbeiter somit nicht zur Arbeit. Fällt eine rechtskräftige Entscheidung zugunsten des Arbeitnehmers aus und wird die Kündigung für rechtswidrig erklärt, darf er wieder in den Betrieb zurückkehren. In der Folge muss der Arbeitgeber in der Regel den Lohn für den Zeitraum, in dem er den zur Arbeit willigen und fähigen Mitarbeiter nicht arbeiten lassen hat, nachzahlen.
Stellt das Gericht aber fest, dass die Kündigung rechtmäßig war, wird sie wirksam. Das Arbeitsverhältnis hätte dann geendet.
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