Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Eilentscheidung das vorsorgliche Verbot von nicht angemeldeten Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen gebilligt. Die Karlsruher Richter haben Behörden und Verwaltungsgerichten damit eine wichtige Orientierung im aktuellen Umgang mit unangemeldeten Versammlungen gegeben: in zahlreichen deutschen Städten sind zehntausende Menschen erneut auf die Straße gegangen und haben gegen die Auflagen protestiert. Nähere Informationen zur Eilentscheidung finden Sie hier im Folgenden!
Die Stadt Freiburg hatte Anfang Januar Demonstrationen gegen die Corona-Politik, die nicht zuvor angemeldet wurde, vorsorglich untersagt. Ein Mann wehrte sich vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg per Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung – ohne Erfolg.
Nun ist er auch vor dem BVerfG gescheitert: die Karlsruher Richter haben die Untersagung in einer Eilentscheidung gebilligt und die Entscheidungen der Vorinstanzen folglich bestätigt. Das vorsorgliche Verbot von unangemeldeten Corona-Demonstrationen ist somit weiterhin möglich.
Das BVerfG ist im Rahmen der Folgeabwägung zu dem Ergebnis gekommen, die Untersagungsverfügung der Stadt Freiburg vorerst zu billigen. Laut den Richtern habe der Staat die Pflicht, die Bevölkerung vor Infektionen zu schützen. Dem Schutz des verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf Leben und Gesundheit nach Artikel 2 Grundgesetz komme dabei im Moment erhebliche Bedeutung zu.
Zudem sei durch die Gestaltung der Versammlung eine Zusammenarbeit mit den Behörden absichtlich unmöglich gemacht worden. Nach Ansicht der Gerichte der Vorinstanzen würden die Organisatoren das Ziel verfolgen, behördliche Auflagen zu umgehen. Das BVerfG hält diese Feststellungen für naheliegend. Die Erfahrungen in Freiburg hätten gezeigt, dass sich die Teilnehmer weder das an das Tragen von Masken, noch an die Einhaltung von Abständen gehalten hätten.
Es handelt sich hierbei um eine Eilentscheidung des BVerfG. Ob ein vorsorgliches Verbot von unangemeldeten Corona-Demonstrationen gegen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG verstoße, muss im Hauptsacheverfahren noch geklärt werden. Allerdings dient die Entscheidung vielerorts der Orientierung im Umgang mit derzeitigen Protesten.
In einigen deutschen Städten sind zehntausende Kritiker von Corona-Maßnahmen auf die Straßen gegangen. Vereinzelt haben sich auch Gegendemonstrationen gebildet. Allein in Mecklenburg-Vorpommern wurden in über 20 Städten Protestzüge und Versammlungen abgehalten. Nicht überall ging es friedlich zu: mehrere Menschen wurden dabei verletzt. Die Polizei musste mehrfach einschreiten.
„Das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart hält ein durch Allgemeinverfügung erlassenes präventives Verbot von sogenannten Corona-Spaziergängen in Bad Mergentheim für voraussichtlich verfassungswidrig und hat einem Eilantrag gegen das Verbot stattgegeben“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Anders als andere Gerichte sieht das VG Stuttgart zwar kein schwieriges Rechtsproblem, aber ein ziemlich klaren Verstoß gegen die Versammlungsfreiheit.“
„In dem bloßen Verstoß gegen die Anmeldepflicht liegt aus Sicht der Kammer noch keine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – selbst wenn dieser Verstoß planmäßig erfolgt ist“, so Mingers. „Mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen in Bad Mergentheim fehle es an einer tragfähigen Gefahrenprognose seitens der Stadt, aus der eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts folge. Zudem habe sich die Stadt unzureichend mit milderen Mitteln auseinandergesetzt.“
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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