Die Pandemie hat den Alltag vieler berufstätiger Eltern auf den Kopf gestellt: die Kita oder Schule ist geschlossen, das Kind ist zuhause und der Job wartet nicht. Um die Situation in den deutschen Haushalten zu entspannen, hat die Bundesregierung zusätzliche Kinderkrankentage geschaffen. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer verwehrt? Kann man gekündigt werden?
Damit Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kinderkrankentage bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. „Zunächst muss der Zugang zur Betreuungseinrichtung dem Kind verwehrt sein“, erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers. „Entweder muss die Einrichtung aufgrund der aktuellen Pandemiesituation geschlossen sein oder das Kind darf aufgrund eines Risikokontakts die Einrichtung nicht betreten.“
Das Kind darf im Übrigen nicht älter als zwölf Jahre und muss gesetzlich krankenversichert sein.
Darüber hinaus darf den Eltern keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit des Kindes zur Verfügung stehen. Um Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen muss das Kind allerdings nicht krank sein. „Dem Arbeitnehmer wäre es zumutbar, als Betreuungsperson auf den anderen Elternteil oder andere Familienmitglieder zurückzugreifen“, so Mingers. „Keine zumutbare Möglichkeit wäre hier beispielsweise die unbekannte Nachbarin zu bitten, das Kind zu betreuen.“
Sobald der Arbeitnehmer weiß, dass das Kind nicht betreut werden kann, sollte er dem Arbeitgeber so schnell wie möglich Bescheid geben. Eine Frist gibt es nicht. Jedoch sollte der Chef die Möglichkeit haben, sich auf die fehlende Arbeitskraft einzustellen und rechtzeitig umzuplanen.
Der Arbeitgeber darf nicht erwarten, dass die aufgrund der Kinderkrankentage ausgefallene Arbeitszeit vom Arbeitnehmer nachgeholt wird. „Es handelt sich beim Kinderkrankentag um einen unbezahlten, freien Tag des Mitarbeiters“, nimmt Rechtsanwalt Markus Mingers zur Rechtslage Stellung. „Das Kinderkrankengeld wird von der Krankenkasse übernommen. Der Arbeitnehmer schuldet für den ausgefallenen Tag somit keine Arbeitsleistung.“
Wenn die Voraussetzungen für Kinderkrankentage vorliegen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung. Der Arbeitgeber darf ihm nicht wegen Geltendmachung der Kinderkrankentage kündigen. Dies würde eine unzulässige Maßregelung darstellen. In dem Fall sollten Sie dringend handeln und innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einreichen.
„Die Pandemiesituation ist für alle Beteiligten, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, sehr belastend. Ich empfehle daher eine offene Kommunikation und die Bereitschaft, womöglich Kompromisse einzugehen“, so Mingers. „Ein gemeinschaftliches Miteinander am Arbeitsplatz kann bereits helfen, mit der angespannten Ausnahmesituation umzugehen und Kinderbetreuung sowie Job unter einen Hut zu bekommen.“
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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