Lange liefen die Bergungsarbeiten, lang war auch die Liste der Vermissten im Zuge der dramatischen Unwetterlage in weiten Teilen Deutschlands. Mittlerweile liegt die Zahl der Unwettertoten bei mindestens 160. Doch hätte dieses Ausmaß verhindert werden können, wenn die Bevölkerung früher gewarnt worden wäre?
Um zu klären, welche Konsequenzen den Verantwortlichen für das dramatische Ausmaß des Unwetters drohen, muss zunächst die Überlegung erfolgen, wer überhaupt als verantwortlich gilt. Dafür steht fest, dass den zuständigen Beamten in Katastrophenschutzbehörden die sogenannte „Garantenstellung“ zukommt. Dahinter steckt die Pflicht, bestimmten Szenarien vorzubeugen – so zum Beispiel Unwetterkatastrophen. Ausgehend von diesem Punkt lässt sich hinsichtlich der Überschwemmungen für den Strafbarkeitsbestand des „Unterlassens“ argumentieren und somit Verantwortliche ausmachen.
So besteht die Garantenpflicht der Katastrophenschutzbehörde darin, die Bevölkerung im Falle einer drohenden Naturkatastrophe frühzeitig zu warnen. Im Bedarfsfall müsste eine Evakuierung für besonders gefährdete Gebiete erfolgen.
Sollte den zuständigen Behörden das Bevorstehen der Naturkatastrophe bekannt sein und trotzdem die Warnung der Bevölkerung ausbleiben, wird der Garantenpflicht nicht nachgekommen. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Behörde können sich somit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder sogar fahrlässiger Tötung strafbar machen – Hintergrund ist der Straftatbestand der Unterlassung. Es können dann bis zu fünf Jahre Gefängnisstrafe drohen.
Fraglich ist zum jetzigen Zeitpunkt noch, ob zum Beispiel auch der öffentliche Rundfunk zur Verantwortung gezogen werden kann. Dies hängt davon ab, ob auch hier von einer Garantenstellung ausgegangen werden kann.
Dass dem öffentlichen Rundfunk eine Garantenpflicht zukommt, lässt sich damit argumentieren, dass die Pflicht besteht, amtliche Gefahrendurchsagen sofort und im genauen Wortlaut zu senden. Ergibt sich also aus einer Warnung des Deutschen Wetterdienstes die Information, dass eine Flutkatastrophe droht, muss der Sender dies an die Bevölkerung weitergeben. Entscheidet sich ein Sender jedoch bewusst dagegen oder gibt die Warnung zu spät weiter, könnte sich auch der jeweilige Programmchef dadurch strafbar machen.
Eventuelle Ermittlungen müssten jedoch Betroffene selbst anstoßen, indem sie Strafanzeige erstatten. Denn unwahrscheinlich ist, dass die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen dahingehend von sich aus aufnehmen.
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