Mit dem Urteil vom 12.04.2011 hat der BGH entschieden, dass der Tatrichter seine Schadenschätzung sowohl anhand der Schwacke-Liste als auch anhand des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vornehmen darf.
Es reiche nicht aus, dass die vorhandenen Markterhebungen ggf. im Einzelfall zu abweichenden Ergebnisses führen könnten, um grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit der beiden Schätzgrundlagen anzunehmen.
Der Tatrichter kann im Rahmen seines Ermessens von diesen Grundlagen durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus den ihnen ergebenden Tarifen abweichen.
Der BGH bestätigt darin seine bisherige Rechtsprechung hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten.
Wenn Sie weitere Fragen zum Verkehrsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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