Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in einem Beschluß vom 06.04.2011 entschieden, dass auch für solche Gaststätten ein Rauchverbot gilt, die nach Angaben der Inhaberin nur den Mitgliedern eines sog. „Raucherclubs“ offen stehen.
Damit bestätige das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, welches bereits den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln verhängte Rauchverbot abgelehnt hat.
Nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW darf in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden.
Ausnahmen gelten u.a. nur dann, wenn Räumlichkeiten von Vereinen oder Gesellschaften gegeben sind, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist.
Diesen Ausnahmetatbestand sah der Senat im vorliegenden Fall nicht.
Sinn und Zweck des Gesetzes sei, die Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen.
Daher gebiete es die Vorschrift eng auszulegen.
Die Vereinssatzung halte die Förderung des gemeinsamen Tabakkonsums fest. Es gehe über den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren hinaus und ermögliche daher auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft.
Nichtraucher können jedoch an diesem Vereinszweck nicht teilhaben.
Ferner sei die Gastwirtin auf einen Gewinn durch den Verkauf von Speisen und Getränken angewiesen.
Auch diese gewerblichen Interessen werden vom Vereinszweck nicht gefördert.
Es handelt sich daher um einen Umgehungstatbestand.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder zum Verwaltungsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
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