Das hessische Landessozialgericht hat am 18.03.2011 entschieden, dass ein Leiharbeitsunternehmen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wenn deren Leiharbeitnehmer im eingesetzten Betrieb nicht beschäftigt werden können.
Nach Auffassung des Gerichts haben die Leiharbeitnehmer auch dann Lohnanspruch, wenn ihre Arbeitgeber sie nicht einsetzen können.
Ein derartiger Arbeitsausfall sei für den Verleiher branchenüblich und könne daher nicht durch Kurzarbeitergeld kompensiert werden.
Entgegen den Argumenten des klagenden Leiharbeitsunternehmens ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass sich daran auch nichts ändere, wenn die Leiharbeitnehmer genau so wie die Stammbelegschaft in die Betriebsabläufe integriert seien und daher ein kurzfristiger Einsatz in einem anderen Unternehmen weder gewollt noch durchführbar sei.
Das Gericht führt aus, dass eine Risikoverlagerung zu Lasten der Leiharbeitnehmer oder der Allgemeinheit durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht einzusehen sei.
Dies gelte genau so für den Fall, wie hier zu entscheiden war, wenn der Arbeitsausfall auf einer mittelbaren Streikfolge basiert.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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