Seit einiger Zeit ist klar: Mit Beginn des Monats März kommt zwar noch kein Ende des Lockdowns, doch Friseursalons dürfen trotzdem wieder öffnen. Für die betroffenen Betriebe ist das durchaus eine gute Nachricht – doch bleiben andere Betriebe in ähnlicher Branche klar auf der Strecke. So zum Beispiel Kosmetikstudios. Die Kanzlei Mingers. reicht daher in allen 16 Bundesländern eine Einstweilige Verfügung für Kosmetikstudios ein, denn rechtlich gesehen sollten ihnen dieselben Ausnahmegenehmigungen zustehen wie Friseurbetrieben. Sie weiterhin in den Lockdown zu versetzen, ist verfassungswidrig.
Seit Wochen sind Geschäfte, Friseur- und Kosmetiksalons bereits geschlossen und für die meisten Unternehmen soll dies vorerst so bleiben. Nur für einen Zweig gelten ab dem 1. März Lockerungen: Friseurbetriebe dürfen dann wieder öffnen.
Böse Zungen unterstellen dem Finanzminister, er habe Angst davor, dass die Arbeit des Friseurhandwerks aufgrund des aktuellen Verbots schwarz durchgeführt wird. Durch eventuelle Schwarzarbeit würden natürlich viele Steuergelder verloren gehen, daher sei die Öffnung der Salons die bessere Lösung, als sie weiterhin im Lockdown zu halten. Die Lobby der Friseurbetriebe habe sich schlichtweg in ihrer Forderung nun durchgesetzt. Gerüchte hin oder her – es sei den Salons gegönnt, schließlich bedeutet jeder weitere Tag Lockdown einen weiteren Anstieg der finanziellen Nöte der Betriebe.
Doch ist die Situation für diverse andere Unternehmer der Branche nicht dieselbe? Ja, und genau dort liegt das Problem, lautet darauf die eindeutige Antwort. Bei Friseurbetrieben handelt es sich um sogenannte körpernahe Diensthandlungen. Ebenso in Kosmetikstudios.
Warum ist also eine der körpernahen Diensthandlungen ab Anfang März wieder erlaubt, während die Tätigkeit des anderen Berufszweiges verboten bleibt? Diese Differenzierung ist verfassungswidrig – denn rechtlich Gleiches muss laut Grundgesetz gleichbehandelt werden.
Juristisch ist dementsprechend kaum eine rationale Begründung dafür zu erkennen, dass Kosmetikstudios nicht ebenso wie Friseursalons öffnen dürfen. Bei einem Vergleich der Betriebsarten wird dies deutlich.
Schließlich gilt nach Artikel 3 GG der Gleichheitssatz, beziehungsweise ein Willkürverbot. Gleiche Sachverhalte müssen gleich behandelt werden, alles andere wäre ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Ausgehend davon, dass beide Tätigkeiten als körpernahe Dienstleistungen definiert werden, müsste also der Gleichheitssatz an dieser Stelle greifen. Dürfen Friseure wieder öffnen, so spricht dementsprechend nichts gegen die Öffnung von Kosmetikstudios – nur so würde es dem Gleichheitssatz entsprechen.
Die Kanzlei Mingers. reicht daher in allen 16 Bundesländern eine Einstweilige Verfügung ein. So soll für Kosmetikstudios dieselbe Ausnahmegenehmigung erstritten werden, die Friseurbetriebe nun trotz Lockdown-Regelungen ab März erhalten.
Damit vertritt die Kanzlei 16 Kosmetikstudiobetreiber, die aus dem Umfeld der Organisation „Wir Machen Auf“ kommen. Durch die Zusammenarbeit kann in jedem Bundesland individuell auf die jeweils geltende Coronaschutzverordnung eingegangen werden.
Die zwangsmäßige bundesweite Schließung diverser Geschäfte stellt außerdem einen massiven Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) dar. Noch vor Beginn des zweiten Lockdowns haben viele Unternehmer viel Geld in ihre Hygieneschutzkonzepte gesteckt, es galten strenge Regeln im Betrieb – zum Beispiel die Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung, Abstand zu halten und eine bestimmte Anzahl an Personen im Laden nicht zu überschreiten. All das steht kaum noch im Verhältnis zu den massiven Kollateralschäden, die die aktuellen Lockdown-Regelungen mit sich bringen.
Einem derartigen Eingriff müssen staatliche Entschädigungen folgen – doch diese bleiben zu großen Teilen aus. Dies stellt ebenfalls eine verfassungsrechtliche Widrigkeit dar, denn die betroffenen Betriebe können juristisch als sogenannte Nichtstörer betrachtet werden.
Im Polizei- und Ordnungsrecht heißt es zum Thema Nichtstörer, dass Personen, die im Sinne des Allgemeinwohls – im Falle der Coronapandemie wäre das die Volksgesundheit – Schäden erleiden, ein Anrecht auf Entschädigungen haben. Die Unternehmer, die ihre Läden derzeit schließen müssen, erleiden ganz eindeutig hohe finanzielle Schäden, die sie im Sinne der Volksgesundheit in Kauf nehmen müssen. Doch wäre der Staat dementsprechend dazu verpflichtet, Entschädigungen zu zahlen.
Die Tatsache allein, dass das Infektionsschutzgesetz diese Entschädigungen nicht vorsieht, ist bereits verfassungswidrig. Und auch im Sinne des Gleichheitssatzes ist kaum zu begründen, dass einige Branchen, wie die Friseursalons, ab März öffnen dürfen, während andere weiterhin aufgrund des Lockdowns weiterhin geschlossen bleiben und um ihre Existenzen bangen müssen. Die Kanzlei Mingers. kämpft also weiterhin für die Unternehmer.
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