Sommer, Sonne, Strand und Meer: wer jetzt bereits anfängt seinen Urlaub im Sommer zu planen, steht vor einem Haufen Fragen. Wann sollte ich Urlaub nehmen? Muss ich mich jetzt schon festlegen? Und was gilt bei Kurzarbeit? Wir haben die Antworten für Sie!
Hierzu gibt es grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht. Sofern der Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung keine abweichende Regelung trifft, reicht es aus, die Beantragung 14 Tage vor Urlaubsantritt vorzunehmen.
Nein! Rechtlich gesehen haben Sie hier nichts zu befürchten.
Allerdings könnte es zu tatsächlichen Schwierigkeiten kommen. Denn der Arbeitgeber will im Vorhinein planen, wer über welchen Zeitraum abwesend ist und somit vertreten werden muss. Es muss immer jemand am Arbeitsplatz sein, um den Betrieb am Laufen zu halten.
Wer seinen Urlaub noch nicht planen und lieber abwarten will, muss also damit rechnen, dass ihm jemand zuvorkommt. Schulferien oder Brückentage sind besonders beliebt. Hier sollte man nicht allzu lange warten. Dann kann es nämlich sein, dass der gewünschter Zeitraum bereits vergeben sind und der Chef den Urlaub verwehrt.
Wer in Kurzarbeit ist, für den gilt: Kurzarbeit wird auf den Urlaub angerechnet und entsprechend gekürzt. Wer jedoch während der Kurzarbeit Urlaub hat, der bekommt nicht das Kurzarbeitergeld, sondern das Gehalt weiter ausgezahlt.
Wurde der Urlaub beantragt und vom Chef genehmigt, kann man ihn nicht mehr so leicht verschieben. Zwar kann man seinen Urlaub einseitig stornieren, aber die Urlaubstage müssen trotzdem genommen werden.
Hier hilft jedoch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber. Gerade in diesen besonderen Zeiten kann von beiden Seiten mit einem gewissen Maß an Verständnis und Gesprächsbereitschaft gerechnet werden.
Auch von der Arbeitgeberseite gesehen, gilt: einmal genehmigt, steht der Urlaub fest. Es darf ein bereits vom Chef genehmigter Urlaub nicht wieder gestrichen werden.
Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können. In diesem Zusammenhang werden nicht unerhebliche Kosten getätigt – von der Enttäuschung ganz zu Schweigen.
Nur in ganz extremen Fällen ist eine Ausnahme zu machen. Das wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn ein Großteil der Belegschaft mit Corona infiziert ist oder sich in Quarantäne befindet und die Funktionsfähigkeit des Betriebes gefährdet ist.
Aber auch hier empfehlen wir Ihnen ein klärendes Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu führen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
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