Die sächsische Coronaschutz-Verordnung sieht eine Maskenpflicht im Auto vor. Warum das rechtswidrig ist, erfahren Sie im Folgenden!
Wer nicht in einem Haushalt lebt, muss in Sachsen im Auto eine Maske tragen. Dies gilt für den Fahrer sowie den Beifahrer. So steht es in Paragraph 3 Absatz 1a Nr. 7 der sächsischen Coronaschutz-Verordnung. Besondere Relevanz hat diese Vorschrift im Zusammenhang mit dem Beruf und Fahrgemeinschaften.
Diese Regelung ist nicht umsetzbar. Das liegt primär an der Normenhierarchie. Bundesrecht bricht immer Landesrecht. Hier bricht die Straßenverkehrsordnung, bei der es sich um Bundesrecht handelt, die sächsische (landesrechtliche) Coronaschutz-Verordnung.
Denn in Paragraph 23 Absatz 4 Satz 1 StVO steht, dass der Führer eines Fahrzeugs sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. Sinn dieser Vorschrift ist die Identifikation des Fahrers, etwa bei Blitzen, und die Vermeidung von Sichtbehinderungen. Ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot wird mit einem Bußgeld von 60 € geahndet.
Die Einhaltung des Maskenpflicht wäre darüber hinaus nicht kontrollierbar. Die Pflicht gilt nur für Personen, die nicht in einem Haushalt leben. Die Kontrolle durch die Polizei kann hier nur schwer in die Praxis umgesetzt werden. Es lässt sich nicht ohne Weiteres identifizieren, wer zusammen lebt und wer nicht. Es müsste somit jedes Auto einzeln angehalten und nachgefragt werden. Erst dann kann ein Verstoß festgestellt werden.
Wir halten diese Maßnahme der sächsischen Coronaschutz-Verordnung für rechtswidrig. Von einem Bußgeldbescheid bezüglich des Verstoßes werden Sie mit Sicherheit freigesprochen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir beraten Sie gerne!
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