In einem Urteil vom 04.07. hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen klargestellt, dass Krankenkassen für einen möglichst vollständigen Behindertenausgleich verantwortlich sind.
Für die Praxis bedeutet das, dass sie nicht unumstößlich an vorgegebenen Festbeträgen festhalten dürfen, sondern auch möglicherweise teurere Behandlungen oder Geräte bezahlen müssen, die über dem Festsatz liegen, jedoch eine wesentlich bessere Behandlung oder Therapie ermöglichen.
Im konkreten Fall hatte ein Montagearbeiter geklagt, dem die Krankenkasse nicht die Mehrkosten für ein besseres Hörgerät erstatten wollte, welches ihm aber 20 % mehr Hörleistung ermöglichte.
Aufgrund der Wesentlichkeit der 20% Verbesserung sprach das LSG ihm einen Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten zu.
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