Seit dem 01.08.2013 haben bundesweit Kinder unter 3 Jahren Anspruch auf einen KiTa Platz.
Wie wir bereits zur Einführung berichteten, müssen die Städte einen privaten Unterbringungsplatz zahlen, wenn sie den Eltern keinen öffentlichen KiTa-Platz anbieten können.
In einem Mainzer Fall, der jedoch aufgrund des bundesweiten gleichen Anspruchs für jedes Bundesland interessant ist, hat das Bundesverwaltungsgericht sich nun unserer Aufassung angeschlossen. Die Rechtsträger müssen solange die privaten Unterbringungskosten zahlen, bis sie einen Kindergartenplatz anbieten können.
Das Problem des Mangels an KiTa-Plätzen wird jedoch dadurch nicht gelöst. Dennoch ist es ein erster Erfolg für Eltern, dass man mit fachkundigem rechtlichen Rat im Familienrecht in jedem Fall seinen Anspruch durchsetzen kann.
Weitere Informationen zum Familienrecht erhalten Sie hier.
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