Bild: Fingerhut / Shutterstock.com
Gesundheitsminister Jens Spahn sorgte mit der Empfehlung zur Absage von Veranstaltungen mit über 1.000 Besuchern für rege Diskussionen. NRW-Ministerpräsident Armin Laschet reagierte daraufhin mit Zustimmung und kündigte die Umsetzung dessen an. Welche Folgen eine Absage nun für die Besucher hätte und ob die Chance auf eine Erstattung des Eintrittsgeldes besteht, nun im Überblick!
Neben Jens Spahn hat bereits das Robert-Koch-Institut (RKI) dazu aufgerufen, die zwingende Notwendigkeit von Großveranstaltungen zu prüfen und diese ggf. abzusagen oder zu verschieben. Grund ist die hohe Gefahr einer Infizierung aufgrund der Versammlung von Menschenmassen. Andererseits verweisen Veranstalter auf die hohen finanziellen Verluste, die damit einhergehen würden.
Übrigens: Darüber hinaus wären sogar Sperrzonen wie in Italien, die ganze Regionen umfassen, rechtlich zulässig. Dies ist laut der Bundesregierung allerdings nicht geplant und sei höchstens „das letzte Mittel“, wie Bundesinnenminister Horst Seehofer sagt.
Die endgültigen Entscheidungen über mögliche Absagen von Veranstaltungen müssen von den zuständigen Gesundheitsbehörden der Kommunen getroffen werden. Die Bundesregierung hat dieses Recht delegiert, weshalb diese lediglich Empfehlungen aussprechen kann.
Eine Absage ist jedoch nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Dies war beispielsweise beim Rheinischen Derby zwischen Borussia Mönchengladbach und dem 1.FC Köln der Fall, als den Zuschauern der Eintritt verwehrt blieb, da sich das Stadion in der unmittelbaren Umgebung zu dem stark betroffenen Kreis Heinsberg befindet.
Bei dem Erwerb einer Eintrittskarte schließen Kunden einen Werkvertrag mit dem Veranstalter ab, wodurch dieser dazu verpflichtet ist, die Leistung zu erbringen. Grundsätzlich gilt daher: Wird die Veranstaltung abgesagt, haben Kunden den Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Preises. Gleiches gilt für die Verschiebung der Veranstaltung. Oftmals finden Sie derartige Informationen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wobei Klauseln, die einen Anspruch ausschließen, in der Regel unwirksam sind, weshalb diese individuell geprüft werden müssen.
Aber! – Dieses Recht besteht nur bei einer tatsächlichen Absage. Bei der Rückgabe des Tickets aus bloßer Angst vor einer Infizierung können Kunden den Eintrittspreis rechtlich nicht zurückverlangen.
Trägt der Veranstalter die Schuld dafür, dass das Event nicht wie geplant stattfinden kann, können Besucher eine Schadensersatzforderung stellen. Dies würde zum Beispiel die Anfahrt oder mögliche Übernachtungen umfassen. Da die Ausbreitung des Corona-Virus allerdings nicht in der Verantwortung des Veranstalters liegt, besteht dieser Anspruch nicht.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.