Bild: Gargonia/ shutterstock.com
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, schließen in mehreren Bundesländern die Schulen und Kindertagesstätten. Für arbeitende Eltern stellt die Betreuung der Kinder eine Herausforderung dar. Es stellen sich Fragen, wie: Kann ich mich krankschreiben oder freistellen lassen? Muss mein Chef mir freigeben? Sollte ich meine Kinder zu den Großeltern schicken?
Was Eltern jetzt wissen müssen, finden Sie im Folgenden!
Wenn die Schule oder Kita schließt, können Sie nicht einfach Zuhause bleiben. Organisieren Sie sich eine alternative Betreuung. Erst wenn diese unter keinen Umständen möglich ist, muss Sie Ihr Arbeitgeber freistellen.
Doch bitte beachten Sie: auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie freistellen muss, ist er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, Ihnen den Lohn weiterhin auszuzahlen! Denn ohne Arbeit keinen Lohn.
Lässt sich keine alternative Betreuung finden, informieren Sie zunächst Ihren Arbeitgeber und besprechen Sie die Möglichkeiten. Sie können entweder im Home Office arbeiten, oder Überstunden abbauen, oder Urlaub nehmen, oder eventuell Ihr Kind mit auf Arbeit nehmen.
Stehen Sie selbst nicht unter Quarantäne, sieht es mit der Bezahlung schlecht aus.
Laut § 616 BGB muss das Gehalt bei demjenigen weitergezahlt werden, der ohne eigenes Verschulden aus einem persönlichen Grund nicht zur Arbeit erscheinen kann. Allerdings wird dieser Paragraf in den meisten Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Selbst wenn kein Ausschluss vorliegt, findet er nur restriktiv Anwendung und würde nur für einige wenige Tage gelten.
Nein, davon raten wir Ihnen ab. Laut Studien stecken Kinder sich ebenso häufig mit Corona an wie Erwachsene, zeigen aber meist weniger Symptome und übertragen den Virus weiter.
Wir raten Ihnen ebenfalls von einer gemeinsamen Betreuung mit anderen Eltern ab. Der Zweck der Schließung der Schulen und Kitas ist, dass die Kinder keinen Kontakt mehr haben und somit die Ansteckungsgefahr minimiert wird.
Natürlich steht es Ihnen frei, Ihr Kind zu Hause betreuen, wenn Sie Angst vor einer Ansteckung haben. Jedoch haben Sie ohne Quarantäne-Anordnung kaum Chancen auf Entschädigung.
Wer dabei direkt an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung denkt, bedenke bitte: Krankschreiben lassen können Sie sich oder Ihr Kind nur, sofern Sie oder Ihr Kind auch krank sind.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers, was Eltern arbeitsrechtlich zum Coronavirus wissen müssen.
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