Der Coronavirus breitet sich in Deutschland weiter aus. Um das Infektionsrisiko gering zu halten und die Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen, müssen sich Arbeitgeber an folgende Regelungen halten.
Der reine Informationsaustausch über den Virus und dessen Ansteckungsmöglichkeiten sowie Schutzmaßnahmen ist nicht ausreichend. Es gelten nach § 4 ArbSchG die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes. Darüber hinaus trifft ihn eine Fürsorgepflicht. Nach § 618 BGB muss der Arbeitgeber alles dafür tun, damit Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können.
Er hat somit Schutzmaßnahmen vorzunehmen, um die Ansteckungsgefahr unter seinen Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu vermeiden. Das sind in erster Linie die Bereitstellung von Mundschutzmasken und Aufstellung von Desinfektionsmittel, insbesondere in sanitären Anlagen und an Zugängen des Betriebes.
Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Um eine Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern, hat er das Recht, Mitarbeiter dazu zu verpflichten, seinen Anweisungen zu Schutzmaßnahmen nachzukommen.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers findet seine Grenze dort, wo massiv in das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht oder in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Arbeitnehmers eingegriffen wird. Auch einer Anordnung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, müsse der Arbeitnehmer nicht nachkommen.
Dennoch: bei einem Verdacht ist eine Untersuchung dringend zu empfehlen! Wenn Sie es nicht für sich selbst tun wollen, dann für die Kollegen, die Familie, die Freunde und die Gesellschaft. Vielen Dank!
Arbeitnehmer müssen sich grundsätzlich umgehend beim Arbeitgeber krankmelden. Im Regelfall sind Sie nicht dazu verpflichtet, ihm die Art der Erkrankung mitzuteilen. Der Coronavirus ist hier allerdings eine Ausnahme!
Da es sich beim Coronavirus um eine hochansteckende und gefährliche Krankheit handelt, müssen Arbeitnehmer ausnahmsweise die Art ihrer Erkrankung mitteilen. Auf diese Weise hat der Arbeitgeber noch die Möglichkeit, entsprechende Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Virus zu ergreifen.
Wenn ein Mitarbeiter am Coronavirus erkrankt – oder auch der Verdacht auf Covid-19 besteht -, sollte der Arbeitgeber eng mit dem Gesundheitsamt zusammenzuarbeiten und Schutzmaßnahmen für die Belegschaft ergreifen. Sobald auch andere Mitarbeiter Symptome des Coronavirus aufweisen, sollte der Arbeitgeber sie nach Hause schicken. Die üblichen Symptome sind Husten, Schnupfen, Halskratzen, Fieber und in manchen Fällen auch Durchfall.
Mitarbeiter dürfen sogar angewiesen werden, zu Hause zu bleiben. Doch aufgepasst: wenn Sie als Arbeitgeber einen Mitarbeiter aus Vorsichtsgründen nicht im Betrieb haben wollen, dann müssen Sie ihn bezahlt freistellen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers, was Sie arbeitsrechtlich zum Coronavirus wissen müssen.
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