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Viele Kunden wünschen sich einen Ausweg aus dem aktuellen Lebensversicherungs-Vertrag. Durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist hier der Rücktritt nun eine lukrative Option. Was es mit dem Urteil auf sich hat, jetzt bei uns!
Bei einer Kündigung oder einem Rücktritt stellt sich in jedem Fall die Frage, welchen Betrag der Kunde im Endeffekt erhält. Im Falle einer Kündigung ist dies der Rückkaufswert, welcher in der Regel deutlich unter den eingezahlten Leistungen liegt, weshalb viele Verbraucher die gewöhnliche Kündigung meiden. Doch der Europäische Gerichtshof hat nun eine weitere Option geschaffen, welche insbesondere finanziell deutlich attraktiver wirkt. Mittels eines Urteils aus dem Dezember 2019 erklärte der EuGH, dass Kunden bei einem Rücktritt den Anspruch auf eine Erstattung aller Beiträge besitzen.
Das Recht auf einen Rücktritt bzw. Widerruf besteht allerdings nur, wenn die entsprechende Klausel bezüglich der Widerrufs- und Rücktrittsbelehrung nicht vorhanden ist oder auch unzureichend formuliert wurde. Ist dies jedoch der Fall, lassen sich die Rechte aufgrund der Stärkung der Verbraucherrechte leichter durchsetzen.
Folgende Kundenrechte wurden gestärkt:
Nationales Recht
Durch das EuGH-Urteil wurden die Rechte des nationalen Gesetzgebers in Bezug auf das Rücktrittsrecht des Kunden bei Lebensversicherungen deutlich eingeschränkt. So darf das nationale Recht die Verjährung der Zinsen nur unter bestimmten Umständen auf drei Jahre reduzieren. Zudem sind Regelungen, nach denen der Kunden bei einem Rücktritt nur den Rückkaufswert erhält, nicht wirksam.
Rücktritt ewig und auch nach Beendigung durchsetzbar
Ein Rücktritt ist unter Erfüllung der Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt möglich, unabhängig davon, wann oder wie der Kunde von seinem Recht und den fehlerhaften Klauseln erfahren hat. Nicht von Belangen ist hierbei die verstrichene Zeit oder der Status der Lebensversicherung, wodurch der Rücktritt auch nach Jahren und auch bei bereits abgegebener Kündigung durchsetzbar wäre.
Form des Rücktrittes
Der Rücktritt muss laut EuGH nicht zwingend schriftlich erfolgen. Lediglich, falls der Versicherer explizit auf diese Form hinweist, ist die Erklärung per E-Mail unzulässig und der Versicherungsnehmer ist an die Schriftform gebunden.
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