Bild: fokke baarssen/ shutterstock.com
Wer sich fragt, warum er heute nicht zur Arbeit gehen muss: heute feiern die Katholiken Fronleichnam. Es handelt sich um einen in einigen Bundesländern gesetzlichen und wichtigen religiösen Feiertag, an dem die Gegenwart Jesu Christi gepriesen wird. In vielen katholischen Gemeinden werden zu Fronleichnam aufwendig gestaltete Prozessionen abgehalten, bei denen die Geistlichen den symbolischen Leib Christi durch die Straßen tragen, während die Gemeindemitglieder singen und beten.
Das Fest findet immer 60 Tage nach Ostern statt – günstigerweise an einem Donnerstag, sodass sich der Freitag als Brückentag gerne zusätzlich frei genommen wird, um ein verlängertes Wochenende zu haben. Doch wie sieht die Rechtslage aus: Muss mir der Arbeitgeber den Brückentag gewähren?
Brückentage sind in arbeitsrechtlicher Hinsicht ganz normale Urlaubstage. Die gesetzlichen Vorschriften dazu finden Sie im Bundesurlaubgesetz (BUrlG), gegebenenfalls werden Sie auch in Tarif- und Arbeitsverträgen fündig.
Nach § 7 Abs. 2 S. 1 BUrlG soll Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden, damit der Arbeitnehmer sich wenigstens einmal im Jahr für längere Zeit erholen kann. Sie sind frei, Ihre Urlaubstage nach Belieben auf das Kalenderjahr zu verteilen. In der Regel sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.
Sie haben somit keinen Anspruch darauf, Ihren Urlaub genau an dem gewünschten Brückentag zu nehmen und gewährt zu bekommen. Ihr Interesse an Urlaub hängt von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen anderer Arbeitnehmer ab. Es ist folglich ratsam, den Urlaub mit den Kollegen abzustimmen und den entsprechenden Antrag möglichst frühzeitig und vorausschauend beim Chef zu stellen. Und noch ein Rat: zur Vermeidung möglicher Probleme sollten Sie den Urlaub erst nach seiner verbindlichen Erteilung buchen.
Steht einmal der Urlaub fest und ist die Reise gebucht, ist die Vorfreude groß. Doch was ist, wenn sich die Umstände völlig überraschend geändert haben? Darf der Arbeitgeber die Urlaubsgewährung widerrufen?
Sie können hier aufatmen, das Recht ist auf Ihrer Seite. Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage steht dem Arbeitgeber kein pauschales Widerrufsrecht zu, wenn er Ihnen den Urlaub bereits erteilt hat. Nach Treu und Glauben nach § 242 BGB ist laut Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, seinen Urlaub zu unterbrechen oder gar abzubrechen.
Maßgeblich ist die Erteilung des Urlaubs durch den Arbeitgeber. Er kann den Urlaubsantrag ablehnen. Doch einmal gewährt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich an seine Entscheidung gebunden.
Soll der festgelegte Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers oder des Mitarbeiters selbst nachträglich geändert werden, bedarf es einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.
Einseitig kann der Urlaub lediglich in Ausnahmefällen ohne ausdrückliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien verlegt werden. Ausnahmen wie etwa Katastrophenfälle oder an den plötzlichen Ausfall einer größeren Zahl von Arbeitnehmern, durch den der Fortgang der Produktion gefährdet wäre.
Drehen wir den Spieß doch mal um: wie sieht die Rechtslage aus, wenn der Arbeitgeber einen Brückentag anordnet und mich gegen meinen Willen in Zwangsurlaub schickt? Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitgeber nur unter den Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 BUrlG entgegen meinen Urlaubswünschen den Urlaub für mich festlegen darf. Zum Beispiel müssen dringende betriebliche Belange vorliegen. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung hier ebenfalls ein Mitbestimmungsrecht. Mit Betriebsvereinbarung kann für bestimmte Tage, wie auch Brückentage, Betriebsruhe festgelegt werden.
Übrigens: wenn Sie sich Ihre Überstunden für den Brückentag abbuchen lassen möchten und es existieren im Unternehmen tatsächlich Arbeitszeitkonten, kann die Berechtigung für das Abbuchen von Zeitguthaben für Brückentage ebenfalls in der Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Thematisch könnte Sie ebenfalls das folgende aktuelle Video von Rechtsanwalt Markus Mingers interessieren: was mache ich, wenn ich im Urlaub krank werde?
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