Bild: chainarong06/shutterstock.com
Vor kurzem wurde bei einer Razzia das Handy des Clan-Chefs Arafat Abou-Chaker konfisziert wurde, auf dem sich dutzende, stundenlange aufgenommene Gespräche befanden. Nun stellt sich die Frage, darf man vertrauliche Gespräche überhaupt aufnehmen? Ein kurzer, rechtlicher Überblick.
Die Strafbarkeit des unbefugten Aufnehmens von nicht-öffentlichen Gesprächen ist deutlich in §201 des Strafgesetzbuches geregelt. Der Verstoß gegen die „Vertraulichkeit des Wortes“ kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen. Mit der gleichen Strafe können auch Beteiligte rechnen, die eine solche Aufnahme gebrauchen oder Dritten zugänglich machen. Jedoch kann die Strafbarkeit für die Veröffentlichung durch die sogenannte Bagatellklausel entfallen. Grundsätzlich gilt diese nur, wenn es sich um triviale Inhalte handelt – allerdings greift diese nicht beim Tatbestand der Aufnahme!
Im Wesentlichen schützt §201 StGB die Vertraulichkeit. Genauer, die Reichweite der Aussagen müssen kontrollierbar sein, die in einem abgeschlossenen Zuhörerkreis getätigt wurden. Folglich schließt das öffentliche Drohungen, Mobbing oder Belästigungen von vorne herein aus. Die Aufzeichnung von telefonischen Drohungen oder Erpressungen können unter Rechtfertigungsgründe fallen. Mithin würden diese keine Strafe nach sich ziehen.Obwohl hier noch einmal zu unterscheiden ist, ob die Aufnahme im Internet veröffentlicht wird oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben wird.
Es sind nur unbefugte Aufnahmen strafbar. Sofern der Gesprächspartner also zur Aufnahme ausdrücklich eingewilligt hat, ist diese straflos. Jedoch ist eine ausdrückliche Einwilligung wichtig. Nur eine Ankündigung der Aufnahme reicht nicht aus. Des Weiteren sollte man mit seiner Einwilligung vorsichtig sein, denn dann wird auch die weitere Veröffentlichung straflos. Bei Unsicherheiten sollte man vor der Veröffentlichung unbedingt einen Rat vom Fachanwalt einholen!
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