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BGH-Urteil: Nachbarn dürfen Ferienvermietung nicht untersagen!

04.05.2019

Bild: HALCHYNSKA KSENIIA / shutterstock.com
 
Nachbarn haben laut einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes nicht das Recht, Wohnungsbesitzern die Vermietung als Ferienwohnung zu verbieten. Warum der BGH so entschied, erfahren Sie nun bei uns!
 
 

Der Fall aus Niedersachsen

 
Anlass der Klage war der Wunsch einer Wohnungsbesitzerin, ihre Wohnung in den Ferien zu vermieten. Eine Eigentümerversammlung wollte dies jedoch verhindern und verbot dies mehrheitlich.
 
Als Grund gaben die Nachbarn, dass sie gerne wissen würden, wer im Haus ist und die Möglichkeit bestünde, dass sich unerwünschte Person dort aufhalten. Dies würde dazu führen, dass irgendwann das Sicherheitsgefühl nicht mehr gegeben sei.
 
 

Beschluss des Vermietungsverbot unzulässig

 
Der angesprochene Beschluss wurde vor zwei Jahren per Abstimmung mit einer Dreiviertel-Mehrheit gefällt. Als Folge dessen sollen Kurzvermietungen nicht mehr erlaubt sein. Dies wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen und klagt gegen die Entscheidung.
 
Wie in den Vorinstanzen bekam sie nun auch vor dem BGH Recht, der den Beschluss für rechtswidrig erklärte. Grundsätzlich sollte jeder Eigentümer das Bestimmungsrecht darüber besitzen, was mit seiner Wohnung geschieht. Dies darf somit nicht ohne seine Zustimmung eingeschränkt werden.
 
Übrigens: Grundlegend wurde hier über das Eigentumsrecht verhandelt, welches unter dem Schutz des Grundgesetzes steht. Dies ist der ausschlaggebende Aspekt, weshalb die Nachbarn nicht einfach über die Wohnung der klagenden Frau bestimmen dürfen.
 
 

Gibt es eine andere Möglichkeit, sich gegen unliebsame Gäste zu wehren?

 
Ja, die gibt es, wenn es durch die Vermietung zu Störungen oder anderweitigen Verstößen gegen die Hausordnung kommt. In solchen Fällen besitzen Wohnungseigentümer sogenannte Unterlassungsansprüche gegen den Sondereigentümer, hier der Vermieter, zu.
 
Grundsätzlich besitzen Wohnungseigentümer allerdings das Recht, die eigenen Wohnung zu vermieten, was der BGH bereits 2010 bekräftigte. Eine Ausnahme existiert jedoch dann, wenn ein „Zweckentfremdungsverbot“ verhängt wurde. Dazu haben Kommunen das Recht, falls zum Beispiel ein Wohnungsmangel besteht.
 
 
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Vermietung”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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