Bild: Syda Productions / shutterstock.com
Ostern steht vor der Tür, die Schoko-Osterhasen füllen die Regale. Die leckeren Süßigkeiten bleiben auch vor den Kleinsten nicht verborgen. Doch wer muss eigentlich zahlen, wenn die Kinderhand der Versuchung nicht widerstehen kann?
Hier kommt es auf das Alter des Kindes an. Kinder unter sieben Jahren haften nicht für ihr Verhalten, somit auch die Eltern nicht. Wenn also ein Kind unter sieben Jahren Süßigkeiten aus dem Regal nascht, müssen die Eltern dies nicht bezahlen.
Eine Ausnahme gäbe es allerdings, wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzten, also das Kind längere Zeit unbeaufsichtigt lassen.
Besonders beliebt sind bei Kindern die Gänge an den Kassen. Da diese meist auf die Kindergröße zugeschnitten sind, wäre sogar eine Mitschuld der Supermärkte im Bereich des Möglichen.
Grundsätzlich dürfen Sie das nicht. Bevor die Ware bezahlt ist, gehört sie dem Laden-Inhaber. Streng genommen ist ein vorzeitiger Verzehr somit sogar Diebstahl. Erfahrungsgemäß reagieren Verkäufer jedoch kulant, wenn Eltern darauf hinweisen und die Ware in Nachhinein bezahlen.
Konkret haften Eltern dann, wenn das Kind nicht ausreichend betreut und beaufsichtigt wurde. Das Maß der Betreuung muss je nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes gewählt werden.
Ob Eltern konkret dagegen verstoßen haben, lässt sich generell nicht sagen. Dies muss immer im Einzelfall entschieden werden.
Dies lässt sich ebenfalls schwer verallgemeinern. Die Haftung eines Kindes bzw. Jugendlichen von sieben bis 18 Jahren hängt meist von der Einsicht ab. Sie sollten das Unrecht und die Verantwortung des Handelns je nach geistiger Entwicklung erkennen.
Ebenfalls von Bedeutung ist das genaue Alter. Je älter das Kind ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass es für den Schaden selbst haften muss.
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