Bild: Tero Vesalainen/ shutterstock.com
Eine schlechte Bewertung im Internet kann fatale Folgen für das Image des Unternehmens haben. Besonders wenn es um die Anwerbung neuer Mitarbeiter geht. Nachwuchskräfte machen einen großen Bogen um Arbeitgeber, deren digitaler Ruf miserabel ist. Muss man das hinnehmen? Oder kann man sich rechtlich dagegen zur Wehr setzen?
Arbeitgeber und Unternehmen können falsche Bewertungen löschen lassen, sofern diese rechtswidrig sind. Rechtswidrigkeit liegt hier vor, wenn falsche Tatsachen verbreitet werden oder die Einträge von Personen stammen, die niemals Kontakt zu dem Unternehmen hatten und dort niemals gearbeitet haben. Unzulässig sind auch strafbare Äußerungen wie Beleidigungen, Verleumdungen oder auch die Üble Nachrede, um die gezielte Verbreitung von Gerüchten zu verhindern, die dem Arbeitgeber schaden sollen und für die es keine Anhaltspunkte gibt. Solche Einträge müssen nicht erduldet werden.
Schmähkritiken, Lügen, unwahre Tatsachenbehauptungen sowie Einträge, die nur das Ziel verfolgen, dem Ansehen und guten Ruf des Arbeitgebers zu schaden, können ebenfalls unzulässig sein.
Zunächst informieren Sie das Portal, wie etwa Google, über den Rechtsverstoß. Die Inkenntnissetzung kann der Mandant selbst durchführen oder einen Rechtsanwalt damit beauftragen, damit formal alles richtig abläuft.
Sollte dadurch noch nicht die gewünschte Wirkung erzielt worden sein, wird das Portal kostenpflichtig abgemahnt und unter Fristsetzung zur Löschung der schädigenden Einträge aufgefordert.
Sollten diese Schritte noch immer noch nicht zum Erfolg geführt haben, gibt es schließlich noch die Möglichkeit, gegen das Portal vor Gericht zu ziehen. Auch dies kann der jeweilige Rechtsanwalt dann in die Wege leiten. Achtung: Hier gibt es einige Besonderheiten zu beachten, damit der Mandant nicht auf seinen Kosten sitzen bleibt.
Sie haben somit effektiv die Möglichkeit, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen und notwendige Maßnahmen zu ergreifen.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers abschließend noch in einem aktuellen Video, wie sich der BGH zu Bewertungsportalen geäußert hat. Das Video bezüglich der Frage, welche Strafen bei Kindern erlaubt sind, könnte sich ebenfalls interessieren!
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