Bild: Irenaphoto/ shutter stock.com
Wird eine rechtswidrige Tat unter Missbrauch des Berufes oder des Gewerbes oder unter grober Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen, prüft das Gericht auch die Möglichkeit, ein Berufsverbot zu verhängen. Wann einem Arzt verboten werden kann, seinen Beruf weiterhin auszuführen, erfahren Sie hier!
Im vorliegenden Fall vor dem BGH musste entschieden werden, ob einer Ärztin, die wegen Totschlags in Tateinheit mit Verabreichen von Betäubungsmitteln mit Todesfolge verurteilt wurde, zusätzlich noch ein Berufsverbot verhängt werden kann.
Bei der Angeklagten handelt es sich um eine Ärztin, die vor ihrem Medizinstudium der Drogensucht verfiel. Im Jahr 2010 heiratete sie ihren Ehemann, der bereits zu dem Zeitpunkt eine Geliebte hatte. 2011 erlangte die Beschuldigte eine Anstellung als Ärztin. Ihr Mann erpresste sie, indem er ihr drohte, sie wegen Drogenkonsums anzuzeigen und sie somit die Approbation verlieren würde. Nach einem Streit tötete sie ihren Ehemann, indem sie ihm mit einer Spritze mit einer tödlichen Dosis Morphium in den Oberschenkel stach.
Das zuständige Landgericht verhängte neben der Strafe wegen Totschlags ein Berufsverbot nach § 70 Absatz 1 StGB. Durch das Erlangen von Morphium mittels eines von ihr selbst ausgestellten Rezeptes habe die Beschuldigte ihre Pflicht als Ärztin, menschliches Leben zu erhalten und zu pflegen, grob verletzt. Der § 70 StGB soll die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, die von der nicht hinreichend zuverlässigen Person ausgehen.
Der BGH sah die Verurteilung wegen vollendeten Totschlags durch das Landgericht als rechtmäßig an. Allerdings sahen die Karlsruher Richter die Verhängung des Berufsverbotes anders. Nach Ansicht des BGH lägen dafür nicht die Voraussetzungen vor. Die Tat müsste in einem inneren Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Nicht mehr ausreichend ist es, wenn der Beruf rein äußerlich die Möglichkeit gibt, bestimmte strafbare Handlungen zu begehen. Vorliegend ist der innere Zusammenhang zu verneinen, da die Straftat im Affekt in einer zugespitzten Auseinandersetzung begangen wurde.
Zudem könne das Gericht keine eindeutige Prognose erstellt werden, dass die Beschuldigte weiterhin rechtswidrige Taten unter Ausnutzung ihrer Approbation als Ärztin begehen wird. Mit einer vergleichbaren Situation sei nicht zu rechnen. Ein Berufsverbot kommt demnach nicht in Betracht.
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