Bild: fizkes / shutterstock.com
Wenn Ihnen der Arbeitgeber unerwartet kündigt, so ist das erstmal ein großer Schock. Jedoch müssen Sie Ihre Kündigung nicht einfach so hinnehmen und können dagegen vorgehen – nämlich mit einer Kündigungsschutzklage. Wie Sie sich mithilfe dieser Schutzklage gegen die Kündigung wehren können und was Sie alles beachten sollten, lesen Sie hier im Folgenden!
Ihre Arbeitsleistung ist nicht zufriedenstellend? Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, muss sparen? Oder Ihre Abteilung wird ausgelagert? Es gibt ganz unterschiedliche Gründe, warum Unternehmen Ihre Mitarbeiter entlassen müssen. Aber nicht immer ist eine Kündigung rechtens! Um diese abzuwenden oder um zumindest eine höhere Abfindung zu erlangen, lohnt sich nicht selten eine Klage gegen die Kündigung. Beachten Sie: Unmittelbar zu agieren, ist hier besonders wichtig! Lesen Sie in diesem Artikel, was Sie beachten sollten und wie Sie vorgehen müssen.
Rechtsanwalt Lange, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht DAV, erklärt: „Ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist, hängt zunächst davon ab, ob es sich um eine ordentliche oder fristlose Kündigung handelt.“ Während es bei einer fristlosen Kündigung auf den Einzelfall ankomme, sei es bei einer ordentlichen Kündigung oft sinnvoll, eine Klage zu erheben. Wer gar nicht erst klagt, hat schließlich auch keine Chance auf Erfolg.
Oftmals informieren die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer mit der Erklärung der Kündigung nicht über den genauen Grund der Kündigung. Zudem können mögliche Formfehler in der Kündigung ebenfalls zu einer unwirksamen Kündigung führen!
Wichtig: Überprüfen Sie unmittelbar, ob für Sie der Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besteht! Letztlich beeinflusst dieser Schutz die Bedingungen, ob eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ausgeht oder nicht, erheblich.
In erster Linie geht es bei einer Kündigungsschutzklage darum, gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Wenn Sie sich aber auch dazu entschließen, Ihre Arbeitsstelle zu verlassen, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. In ungefähr der Hälfte der Fälle einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf eine (höhere) Abfindung.
Aufgepasst: Sollten Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen wollen und vor Gericht ziehen, ist es vor allem wichtig, die Frist von drei Wochen einzuhalten. Wenn diese Frist abgelaufen ist, dann ist Ihre Kündigung wirksam! Jedoch kann die Frist im Einzelfall auch länger als drei Wochen sein, sofern eine Behörde der Kündigung zustimmen muss. Die besagte Frist beginnt immer mit der Zustellung der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer.
Vor der eigentlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht müssen Sie zu einem sogenannten Gütetermin erscheinen. Bei diesem Termin kommen alle Parteien zusammen, um sich auszutauschen, Stellung zu nehmen und letztendlich zu einer Vereinbarung zu gelangen. Demnach werden hier schon viele Fälle geklärt.
Theoretisch gesehen können Sie auch ohne einen Rechtsanwalt an Ihrer Seite eine Kündigungsschutzklage erheben. Nicht nur bei dem Gütetermin, sondern auch in der Verhandlung in erster Instanz können Sie alleine gegen die Kündigung vorgehen. Doch wenn der Rechtsstreit in die zweite Instanz geht und vor einem Landesarbeitsgericht verhandelt wird, dann ist die Vertretung durch einen Anwalt für Sie Pflicht!
Trotz allem ist es ratsam, sich anwaltliche Beratung nach einer Kündigung einzuholen. Anwälte können, soweit dies absehbar ist, Ihre Erfolgsaussichten einer Klage realistisch einschätzen. Dadurch können Sie eventuell neben viel Geld, auch kostbare Zeit und Nerven sparen!
Wenn Sie sich dazu entscheiden, gegen Ihre Kündigung zu klagen, so hängt es vom Einzelfall ab, ob Sie sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten lassen sollten. Es kommt ganz darauf an, wie Ihre Erfolgsaussichten sind und ob Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen. Sollten Sie nicht rechtsschutzversichert sein, müssen Sie die Anwaltskosten selber tragen – auch dann, wenn das Kündigungsschutzverfahren Erfolg hat!
Aber eines ist sicher: Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer eine große Enttäuschung und ein Schock, der gewisse Spuren hinterlässt. Sehen Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber vor Gericht, so sind oft Emotionen mit im Spiel. Im Gegensatz dazu geht ein Rechtsanwalt unvoreingenommen an den Fall heran, wodurch er mit Distanz agieren kann. Außerdem verfügen Anwälte über viel Erfahrung vor Gericht und über ein großes Verhandlungsgeschick.
Natürlich ist es ebenso wichtig, ob ein besonderer Kündigungsschutz Anwendung findet, weil die gekündigte Person zum Beispiel als schwerbehinderter Mensch im Sinne des SGB IX anerkannt ist oder sich in Elternzeit befindet. Ist das der Fall, dann ist die Hilfe durch einen Anwalt sehr sinnvoll. Schließlich stellen sich diese Fälle meist als komplizierter heraus.
Möchten Sie sich nicht von Beginn an von einem Rechtsanwalt beraten lassen, so können Sie auch im Verlauf des Verfahrens noch einen Anwalt hinzuzuziehen.
Tatsächlich einigen sich beide Parteien bei einem Großteil der Verfahren. Die Vergleichsquote sei bei Kündigungsschutzklagen sehr hoch, denn ein Gerichtsverfahren belaste schließlich das Arbeitsverhältnis. Regelmäßig hätten daher beide Seiten ein Interesse daran, sich gütlich zu einigen.
Manchmal sogar beschließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, doch noch einmal ein Vertragsverhältnis einzugehen. Eine verhaltensbedingte Kündigung wird dann in eine Abmahnung abgeändert oder lediglich zurückgenommen. In einigen Fällen wiederum einigen sich die Parteien auch auf eine höhere Abfindung oder darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt endet und der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird.
Sollten Sie nicht gegen die Kündigung selbst, sondern nur gegen die Kündigungsfrist vorgehen wollen, so können Sie dies auch nach der 3-Wochen-Frist tun, was aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg hervorgegangen ist (Urteil vom 15. September 2016, AZ: 5 Sa 1199/16).
Wenn Ihr Vorgesetzter Sie wegen Ihres Verhaltens kündigt, so muss er im Kündigungsschutzprozess die Kündigungsgründe genau erläutern. Pauschale Angaben zur Begründung der verhaltensbedingten Kündigung reichen nicht aus. Ihr Arbeitgeber muss genau darlegen, inwiefern Sie gegen welche Pflichten verstoßen haben. Ist dies nicht der Fall, ist die Kündigung rechtswidrig und damit unwirksam.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.