Bild: mr_reverend / shutterstock.com
Diese Woche ist es endlich so weit, der Karneval ist da! Und jedes Jahr kommen die gleichen Fragen auf: Darf man sich auf der Arbeit kostümieren? Sind die Karnevalstage auch Feiertage?
Hier sollte immer beachtet werden, dass keine Personen abgelichtet werden, die es eigentlich gar nicht möchten. Wenn die nötige Zustimmung fehlt, darf das Bild auch nicht hochgeladen werden, da ansonsten das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
Allerdings muss man hier bei der Art der Feier differenzieren. Wenn Bilder einer öffentlichen Veranstaltung geteilt werden, ist dies erlaubt, bei einer privaten Feier ist allerdings eine Zustimmung zwingend notwendig.
Grundsätzlich ist dagegen wohl nichts einzuwenden, allerdings hat der Arbeitgeber das Recht, einen bestimmten Dresscode zu verlangen. Dies wäre zum Beispiel angebracht, wenn einer Kundenkontakt entsteht. Somit kommt es wohl immer auf die Branche und Art der Tätigkeit ab. Rechtlich gibt es hier kein Verbot.
Da an Karneval die übliche Straßenverkehrsordnung gilt, bleibt auch der Grundsatz bestehen, dass nichts getragen werden darf, was einen am Fahren hindert. Genauer dürfen Bewegungsfreiheit, Sicht und Gehör nicht beeinträchtigt werden.
Mützen oder Perücken sind somit wohl kein Problem, Masken könnten beispielweise zu Problemen führen.
Grundsätzlich sind diese Tage leider keine gesetzlichen Feiertage, wodurch kein Anspruch auf Freistellung besteht. Allerdings gibt es zwei Möglichkeiten, durch die Sie doch frei bekommen könnten.
Zum einen könnte eine derartige Regelung in Tarif- und Arbeitsverträgen festgeschrieben sein. Zum anderen gibt es die Möglichkeit der betrieblichen Übung. Dies ist keine Übung im eigentlichen Sinnen, sondern beschreibt eine Wiederholung über Jahre. Konkret: Wenn Sie jahrelang frei hätten, können Sie dies oft auch im nächsten Jahr verlangen.
Um solchen potentiellen Streitigkeiten zu entkommen, sollten Sie einfach Urlaub beantragen. Somit können Sie in Ruhe feiern und die Tage genießen.
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Bei weiteren Fragen zum Thema “Karneval”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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