Bild: Yulia Reznikov/ shutterstock.com
Die 5. Jahreszeit neigt sich dem Ende zu, in einer Woche beginnt die Karnevalswoche und die Narren bereiten sich mit lautem „Alaaf!“ und „Helau!“ auf die jecken Tage vor. Die wohl wichtigste Frage neben der Kostümfrage ist, ob ich über Karneval bzw. Fasching arbeiten muss. Was gilt hier arbeitsrechtlich zu beachten?
Die Karnevalstage sind in keinem Bundesland gesetzliche Feiertage – auch nicht in Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich um Werktage wie andere auch. Sie haben somit keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Wer den Karneval also feiern möchte, muss sich Urlaub nehmen. Wer nämlich ohne Grund nicht am Arbeitsplatz erscheint oder die Arbeit verweigert, muss im Zweifel mit einer fristlosen Kündigung rechnen.
Im Regelfall gibt der Arbeitgeber den Mitarbeitern donnerstags ab Mittag frei. Das kann unter Umständen von Beschäftigten in Teilzeit – überwiegend sind Frauen betroffen – als ungerecht empfunden werden. Allerdings liegt hierin von Gesetzes wegen keine Benachteiligung.
Etwas anderes gilt bei einer betrieblichen Übung. Die liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus bestimmten sich wiederholenden Verhaltensweisen des Arbeitgebers darauf schließen darf, dass sich dieser auch zukünftig derart verhalten wird. Daraus kann sich dann folglich ein rechtskräftiger Anspruch auf diese Leistung ergeben.
Dieses Ergebnis setzt neben dem Umstandsfaktor (etwa die Gewährung einer Leistung an sich) auch immer einen Zeitfaktor (und zwar die regelmäßige Wiederholung) voraus. Die betriebliche Übung ist dennoch immer im Einzelfall zu betrachten.
Laut Urteil des Bundesarbeitsgericht reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber langjährig durch Aushang seinen Mitarbeitern am Rosenmontag und Faschingsdienstag mit der Einschränkung freigibt, „sofern es die betrieblichen Belange zulassen“. Die Arbeitsbefreiung muss genauer und unwillkürlicher erfolgen.
Darüber hinaus ist der sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalt von Relevanz. Wird Ihnen zu bestimmten Zeiten an Karneval frei gegeben, muss der Arbeitgeber zwingend auf die Freiwilligkeit hingewiesen haben, um eine betriebliche Übung in den kommenden Jahren zu vermeiden.
Wann genau gearbeitet werden muss oder nicht, kann der Arbeitgeber nicht ohne die Zustimmung des Betriebsrates entscheiden. Dies wird in § 87 I Nr. 2 BetrVG festgelegt. Dabei kann in Absprache mit dem Betriebsrat eine Regelung getroffen werden, die es Arbeitnehmern ermöglicht, sich den ganzen Rosenmontag frei zu nehmen. Seine Regelungskompetenz ist aber nur auf die Arbeitszeiten begrenzt. Eine Entgeltfortzahlung kann der Betriebsrat nicht vereinbaren.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Hier ist abschließend noch ein aktuelles Video von Rechtsanwalt Markus Mingers zu den Do’s and Don’t der Karnevalszeit.
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