Bild: Alena Ozerova/ shutterstock.com
„Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen.“ Wer nur diesen Satz schreibt, kann seine Patientenverfügung auch wegwerfen. Denn nach Urteil des BGH sei das zu ungenau, um Patienten daraufhin sterben zu lassen. Wenn Sie wollen, dass Ärzte und bevollmächtigte Angehörige Sie in bestimmten Situationen sterben lassen, müssen Sie genaue Umstände, die ärztlichen Maßnahmen und Krankheiten konkret beschreiben.
Dieses Urteil zieht für Millionen Deutsche Folgen nach sich. Was bedeutet dieses Urteil nun für mich? Wie muss ich meine Patientenverfügung verfassen?
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, das Ihre medizinische Versorgung regelt, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, mit dem Arzt zu sprechen. Warum man das braucht? Um das Recht auf Selbstbestimmung zu gewährleisten.
Um das zu veranschaulichen, wird häufig das Beispiel des Autounfalls mit anschließender Bewusstlosigkeit angebracht. Der Arzt ist per Patientenverfügung verpflichtet, nur die Behandlungen durchzuführen, für die er das Einverständnis des Patienten hat.
In diesem Dokument können Sie fast jeden Behandlungswunsch festhalten. Beispielsweise bezüglichen schweren Eingriffen, wie Bluttransfusionen oder Organtransplantationen, oder die Behandlung mit nicht erprobten Medikamenten oder noch nicht zugelassenen Methoden. Es gilt: Je genauer und ausführlicher Ihre Beschreibungen sind, umso hilfreicher ist es.
Im Gegenteil zu Ländern wie der Niederlande oder Schweiz ist die aktive Sterbehilfe in Deutschland verboten. Die passive Sterbehilfe aber ist erlaubt. Sie können somit in Ihrer Patientenverfügung vermerken, dass Sie nicht künstlich beatmet werden wollen.
Die Patientenverfügung ist schriftlich zu verfassen. Unterzeichnen Sie das Dokument mit Unterschrift, Ort und Datum. Um sicherzugehen, können Sie sich von einer Vertrauensperson – der Arzt, ein Freund oder Familienmitglied – bestätigen lassen, dass die Niederschrift „im Vollbesitz der geistigen Kräfte“ erfolgte. Sie finden Blanco-Patientenverfügungen bei Krankenkassen und in gut sortierten Schreibwarenläden.
Zudem ist zu empfehlen, Ihre Verfügung alle zwei Jahre zu überprüfen und zu aktualisieren. Damit gewährleisten Sie seine Gültigkeit.
Die Verfügung kann jederzeit widerrufen, geändert oder vernichtet werden. Wenn Sie eine Änderung am Dokument vornehmen, sollten Sie das mit einer weiteren Unterzeichnung bestätigen.
Für die Aufbewahrung wählen Sie einen Platz in Ihren persönlichen Unterlagen oder bei Angehörigen bzw. anderen Vertrauten. Ein offizielles staatliches Register für die Aufbewahrung von Patientenverfügungen gibt es nicht.
Es ist sinnvoll, in Portemonnaie oder Brieftasche darauf hinzuweisen, dass eine Patientenverfügung verfasst wurde und wo sie verwahrt wird. Im Notfall lässt es sich leicht darauf zugreifen.
Sollte keine Patientenverfügung vorliegen, muss ein Betreuer oder Bevollmächtigter entscheiden, ob er in die ärztliche Maßnahme für den Patienten einwilligt oder nicht. Dieser hat jedoch keinen Freibrief: er muss herausfinden, welche Behandlungswünsche bzw. welchen mutmaßlichen Willen der betroffene Patient gehabt hätte und darf lediglich auf dieser Grundlage entscheiden. Dabei muss er nach früheren Äußerungen, Überzeugungen und Wertvorstellungen des Patienten suchen und diese berücksichtigen.
Eine Vorsorgevollmacht ist nicht dasselbe wie eine Patientenverfügung. Sie geht nämlich über den medizinischen Bereich hinaus. Durch die Vollmacht wird ermöglicht, dass namentlich benannte Vertraute für den Vollmachtgeber tätig werden und Entscheidungen treffen. Sie gilt, wenn der Vollmachtgeber dazu nicht mehr in der Lage ist.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. In diesem aktuellen Video spricht Rechtsanwalt Markus Mingers zur Gesundheitsvorsorge bei Kindern.
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