Bild: icemanphotos / shuttestock.com
Eine heiß diskutierte Frage in jedem Büro: Wer darf wie Urlaub nehmen? Doch darf man die Urlaubstage im Fall der Fälle auch mit ins neue Jahr nehmen?
Grundsätzlich muss der Urlaub bis Ende des Jahres restlos genommen werden, ansonsten verfallen alle Urlaubstage.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Eine Ausnahmeregelung würde greifen, wenn der Urlaub nicht genommen werden konnte, aus beispielsweide persönlichen oder betrieblichen Gründen.
Falls dadurch eine Übertragung des Urlaubs ins neue Jahr möglich ist, gilt hier eine Frist bis zum 31. März. Wenn der Urlaub bis dahin nicht genommen wird, verfällt er endgültig. Nur bei längerer Erkrankung darf die Frist auf das gesamte Kalenderjahr verlängert werden.
Übrigens: Eine Übertragung des Urlaubs ist in der Regel nicht nötig. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, sollte dies automatisch geschehen. Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers kann hier allerdings nicht schaden.
Wenn einem Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung noch Urlaubstage zur Verfügung stehen, hat dieser einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung. Welchen Grund die Kündigung im Endeffekt hatte, ist hier nicht von Relevanz.
Einen finanziellen Ausgleich gibt es bei bestehendem Resturlaub am Ende des Jahres nicht, da das Geld die Erholungszeit nicht ersetzt.
Falls ein Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, den ihm zustehenden Urlaub wahrzunehmen, darf der Urlaub übernommen werden, allerdings nicht unbegrenzt. Hier gilt eine Frist von 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmeregelungen, wie beispielsweise beim Antreten der Elternzeit. Wenn ein Elternteil diese Elternzeit in Anspruch nimmt, obwohl nicht alle Urlaubstage genommen wurden, werden diese auf die Zeit nach der Pause übertragen. Im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Urlaub ausbezahlt werden
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