Bild: Gts/ shutterstock.com
Auch wenn die Technik es uns heutzutage leicht macht und viele in Versuchung kommen: Vertragsverhandlungen ohne Wissen des anderen mitzuschneiden ist eine strafbare Handlung. Wieso es sich hierbei um eine Straftat handelt und wie hoch die Strafe dafür ist, erfahren Sie hier bei uns.
Wer Vertragsverhandlungen ohne Wissen des anderen aufzeichnet, macht sich strafbar. Der Straftatbestand „Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes“ verhindert, dass Vertragsverhandlungen verkrampft ablaufen. Der Gesetzgeber schützt somit die unbefangene Kommunikation zwischen Menschen sowie die Persönlichkeitsrechte der beteiligten Gesprächspartner.
Nach § 201 des Strafgesetzbuches kann das heimliche Aufzeichnen von Worten, die etwa unter Vertragspartnern fallen, mit hohen Strafen sanktioniert werden. Sie können mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen.
Abgesehen davon, dass es sich um eine Straftat handelt, ist das Mitschneiden zudem rechtlich gesehen nutzlos. Die Aufnahmen stehen unter einem Beweisverwertungsverbot und werden vor Gericht leider nicht anerkannt.
Die Aufstellung dieses Straftatbestand begründet sich nicht darin, dass Vertragsverhandlungen einer besonderen Verschwiegenheit unterliegen. Darum geht es nicht. Vielmehr will der Gesetzgeber die Freiheit schützen, dass Worte tatsächlich auch flüchtig bleiben können. Wir sollen die Freiheit haben, nicht jedes Wort auf die Goldwaage legen zu müssen. Dem Recht zur Freiheit des gesprochenen Wortes steht der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Gesprächspartners gegenüber.
Wenn Sie aber Aufnahmen machen möchten, legen Sie Ihr Vorhaben gegenüber dem Gesprächspartner offen und fragen Sie einfach höflich nach, ob die Verhandlung mitgeschnitten werden darf.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses aktuelle Video über die private Überwachung durch eine Kamera im öffentlichen Raum, von Rechtsanwalt Markus Mingers persönlich erklärt, könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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