Bild: U.J. Alexander/ shutterstock.com
Wer illegal Waffen und Munition in seiner Wohnung lagert und mit einer dieser Waffen in der Nachbarschaft einen Mord begeht, verletzt erheblich seine mietvertraglichen Obhutspflichten. Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass der Vermieter das Recht hat, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Es ist der blanke Horror: ein Mann tötete in der Nachbarschaft eine Person mit einer doppelläufigen Schrotflinte. Bei seiner Verhaftung durch einen SEK-Einsatz wurden in seiner Wohnung eine Reihe von Waffen und Munition sichergestellt, für die der Mieter keine Erlaubnis hatte.
Der Vermieter sprach daraufhin im September 2015 eine fristlose Kündigung aus. Als sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der Klage wurde in erster Instanz durch das Amtsgericht stattgegeben. Der Mieter sah dies nicht ein und beantragte Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung. Kurz darauf wurde der Mieter wegen Mordes verurteilt.
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück.
Nach Aussage des Richters stehe dem Vermieter nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Die illegale Lagerung von Waffen und Munition in einer Mietwohnung verletze in erheblichem Maße mietvertragliche Obhutspflichten. Die Waffenlagerung sowie der in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus mit einer dieser Waffen verübte Mord beeinträchtigen das Sicherheitsgefühl der übrigen Hausbewohner aufs Äußerste. Dies mache somit dem Vermieter das Festhalten an dem Mietverhältnis unzumutbar.
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