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Bei Beleidigungen oder übler Nachrede ist die rechtliche Lage äußerst schwierig. Zwar gibt es konkrete Strafen, allerdings ist die Tat an sich und der entstandene Schaden oftmals schwer nachzuweisen. Zudem sind die Grenzen zwischen der Straftat Beleidigung und dem Recht der freien Meinungsäußerung fließend. Wann eine Straftat vorliegt und wie Sie dagegen vorgehen können, nun hier bei uns!
Rechtlich versteht man unter einer üblen Nachrede eine Verbreitung einer unbewiesenen Behauptung. Die Intention ist das Verunglimpfen bzw. Herabwürdigen einer Person. In der Regel werden solche Äußerungen indirekt ausgesprochen, also nicht direkt gegenüber der Person. Grundsätzlich wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe in Betracht gezogen. Schriftliche und öffentliche Behauptungen werden mit bis zu zwei Jahren geahndet.
Eine Verleumdung und eine üble Nachrede ist im Grunde sehr ähnlich. Der Unterschied besteht darin, dass bei einer Verleumdung eine Behauptung aufgestellt wird, von der man weiß, dass sie nicht der Wahrheit entspricht. Wenn diese öffentlich oder in Schriftform verbreitet wird, droht eine 5-jährige Haftstrafe.
Eine Beleidigung ist in dem entsprechenden Paragraphen nicht konkret definiert. Es ist lediglich die Rede von einem Angriff auf die Ehre einer Person. Dieser kann mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden. Wenn eine solche Aussage mit einer physischen Tätlichkeit kombiniert wird, steigt das Strafmaß auf bis zu zwei Jahre.
Kollektivbeleidigungen sind Beleidigungen einer bestimmten Personengruppe. Diese sind allerdings nur Strafbar, wenn die Gruppe konkret abgrenzbar ist. Sollte die beleidigte Gruppe somit zu groß und unbestimmbar sein, bleibt die Aussage ohne Folgen.
Die wohl bekannteste Kollektivbeleidigung ist der Ausdruck „all cops are bastards“, kurz „ACAB“. Doch auch hier muss die Beleidigung zahlenmäßig überschaubar sein, weshalb das Bundesverfassungsgericht zwei Verurteilungen solcher Art aufhob.
Wann eine Beleidigung strafbar ist und wann nicht, ist schwierig zu beantworten. Hierbei kommt es wohl immer auf den Einzelfall an. Ein Abwägen zwischen der freien Meinungsäußerung und dem Schutz der Ehre einer Person ist von Nöten. Ab wann verletzt eine negative Meinungsäußerung die Menschenwürde und wann ist dies noch in Ordnung und Teil der eigenen Freiheit? Solche Fragen gilt es für die Richter zu beantworten.
Sollte ein Mensch lediglich Unhöflich sein, ist dies nicht unbedingt strafbar. Wird eine Person jedoch bewusst beleidigt, herabgewürdigt und persönlich verletzt, könnte dies strafrechtliche Folgen haben. Beispiele wären hier mündliche Beleidigungen, wie zum Beispiel „Du Arschloch“ oder „Dickes Schwein“, aber auch beleidigende Gesten wie ein Mittelfinger.
Wenn Sie Opfer einer Beleidigung bzw. Verletzung Ihrer Ehre wurden, können Sie rechtlich dagegen vorgehen. Dazu müssen Sie zunächst einmal einen Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Nur dann wird der Vorfall auch verfolgt.
Oftmals kommt es in einem Streit zu einer Beleidigung. In der Regel lässt man sich dann ebenfalls zu einer Beleidigung hinreißen. Doch auch dann können Sie rechtliche Wege einleiten. Ein Richter hat das Recht dazu, eine Partei rechtlich freizusprechen und den anderen Streitpartner rechtlich zu belangen.
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Bei weiteren Fragen zum Thema Beleidigungen, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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