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Helene Fischer oder Lady Gaga: Sie haben Tickets für Ihren Lieblingskünstler doch das Konzert wird aus gesundheitlichen Gründen abgesagt.
Meist folgt im ersten Schritt ein Ersatztermin für ausfallende Konzerte, doch was, wenn das Konzert vollständig ausfällt — viele Verbraucher wissen nicht genau, was mit Ihrem Ticket dann passiert. Geld zurück? Wir klären, was zu tun ist, wenn das Konzert ins Wasser fällt.
Grundsätzlich besteht beim Ausfall eines Konzertes, das unwiderruflich abgesagt wird, Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises. Hierfür ist unerheblich aus welchem Grund das Konzert abgesagt wurde. Der Erstattung des Tickets liegt der Werkvertrag zugrunde. Damit haftet der Veranstalter für die Erbringung der Leistung.
In der Regel geben die Konzertveranstalter die Rückabwicklung der zu erstattenden Tickets an die Vorverkaufsstellen ab. Bieten diese keine Anlaufstelle für Ticketbesitzer, müssen diese sich direkt an den Veranstalter wenden.
Übrigens: Wird das Konzert, für das Sie ein Ticket erworben haben, auf einen anderen Tag verschoben, haben Sie das Recht Ihre Eintrittskarte zurückzugeben. Neben dem Ticketpreis selbst, muss auch eine mögliche Vorverkaufsgebühr erstattet werden. — Wird durch eine Klausel vertraglich eine Rückgabe des Tickets ausgeschlossen, sollte es zur Verlegung des Konzert- bzw. Veranstaltungstermins kommen, ist davon auszugehen, dass diese unwirksam ist. Wird ein Ticket postalisch zu spät zugesendet, besteht ebenfalls Anspruch auf Rückerstattung.
Nicht jedes Konzert ist in der gleichen Stadt und wird zumeist auch mit einem Kurztrip in andere Städte verbunden. Dementsprechend muss sowohl die Anreise, als auch eine Übernachtungsmöglichkeit organisiert und bezahlt werden.
Fällt das geplante Konzert aus und liegt die Schuld beim Veranstalter — was der Fall wäre, wenn der Künstler bspw. keine Lust hat aufzutreten — können Sie rechtlich Schadenersatz fordern. Schadenersatzforderungen gelten hier u.a. auf bereits geleitete Zahlungen für Anfahrt und Hotel.
Juristisch schwierig ist die Frage, inwiefern der Veranstalter schuldhaft gehandelt hat. Kann der Künstler wegen Krankheit nicht auftreten, handelt der Veranstalter im Umkehrschluss nicht schuldhaft, sodass er auch keine Zusatzkosten tragen muss. Gleiches gilt auch, wenn ein Konzert wegen Unwetters oder Terror-Gefahr ausfällt. — Die Ausnahme bildet der Abbruch eines Konzerts: Hier haben Ticketbesitzer die Möglichkeit zumindest einen Tel des Eintrittspreises zurückzufordern.
Tickets, die im Netz bestellt wurden, lassen sich in der Regel nicht so leicht zurückgeben. „Gefällt mir nicht mehr“ ist kein legitimer Rückgabegrund. Ein Widerrufsrecht besteht hier nicht. Es gilt ein Vertrag, der nur dann widerrufen werden kann, wenn:
Gemäß § 312g Abs. 9 BGB besteht kein Widerrufsrecht für Verträge zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn vertraglich spezifische Termine oder Zeiträume vorgesehen sind.
Besuchen Sie ein Konzert bspw. in einer Halle mit unzumutbaren Voraussetzungen (bspw. keine Beheizung im Winter möglich), haben Sie das Recht die Veranstaltung unter Protest zu verlassen und können den sog. Besuchervertrag kündigen. Hier besteht zudem die Möglichkeiten ggf. Geld zurückzufordern.
Der Rücktritt vom Vertrag ist auch dann möglich, wenn die Veranstaltung nicht zum angegebenen Zeitpunkt beginnt. Natürlich sind Verzögerungen im Rahmen zu akzeptieren, allerdings gilt, dass eine Verzögerungen ab einer Stunde nicht hingenommen werden muss. Auch hier ist die Chance groß Ihren Eintrittspreis zurückzufordern.
Gleiches gilt auch für zu kurze Konzerte oder eine Ersatzdarbietung, die Sie „nicht bezahlt“ haben. Apropos: Nichtgefallen ist kein Grund vom Besuchervertrag zurückzutreten.
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